Willenserklärung
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Die Willenserklärung ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die Entäußerung eines Willens durch eine Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. Dieser Erfolg soll nach der Rechtsordnung eintreten, weil er gewollt ist (Motive des BGB, Bd. 1, S. 126). Der Begriff der Willenserklärung ist nicht zwingend identisch mit dem Begriff des Rechtsgeschäftes. Unter gewissen Umständen besteht das Rechtsgeschäft jedoch nur aus einer Willenserklärung und ist dann inhaltlich identisch mit dieser. Von der reinen Willensbetätigung unterscheidet sich die Willenserklärung durch ihren Kundgabezweck, von der geschäftsähnliche Handlung und dem Realakt durch den Eintritt der Rechtsfolge schon aufgrund eines entsprechend geäußerten Willens.
Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Willenserklärungen: die empfangsbedürftige und die nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei die empfangsbedürftige Willenserklärung der rechtliche Regelfall ist. Die nicht-empfangsbedürftige ist schon im Moment der Abgabe gültig. Einer nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärung bedarf es z. B. beim Testament, bei einer Auslobung, bei einem Stiftungsgeschäft und bei der Eigentumsaufgabe. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind erst ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem sie dem Empfänger zugehen, d. h. wenn sie in seinem Machtbereich sind und der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
Die Willenserklärung wird in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand unterteilt. Objektiv (auch äußerer Tatbestand) muss eine Erklärungshandlung nach außen treten. Dabei muss die Erklärung nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch schlüssiges Handeln ("konkludent") erfolgen. Dieser objektive Tatbestand muss auf den subjektiven (auch innerer Tatbestand) schließen lassen. Vorausgesetzt wird dabei ein Handlungswille beziehungsweise ein Bewusstsein, dass gehandelt wird (Handlungsbewusstsein), sodass die Regungen eines Schlafenden oder Bewusstlosen keine Willenserklärungen darstellen. Das Erklärungsbewusstsein umschreibt das Bewusstsein, dass die Erklärung einen rechtlichen Gehalt hat. Die Konsequenzen eines fehlenden Erklärungsbewusstseins sind umstritten: Trierer Weinversteigerung. Schließlich wird auch ein Geschäfts- oder Rechtsfolgewille benannt. Dieser ist in der Regel unbeachtlich (auch Motivirrtum). Eine Anfechtung ist jedoch möglich. Die für ein Rechtsgeschäft notwendige Willenserklärung muss die wichtigsten Bestandteile des Rechtsgeschäftes enthalten (beim Vertrag die so genannten essentialia negotii).
Im Zivilprozessrecht werden auch die Prozesshandlungen regelmäßig als Willenserklärung bezeichnet.
Fehlerhafte Willenserklärungen können gegebenenfalls wegen Willensmängeln ("Irrtum") angefochten werden. Zu ersetzen ist dabei in der Regel der Vertrauensschaden.
Bei manchen Rechtsgeschäften ist eine bestimmte Form für die Willenserklärung vorgeschreiben, damit das Rechtsgeschäft wirksam zu Stande kommt.
Für Arzt und gesetzlichen Betreuer ist eine Willenserklärung in Form einer Patientenverfügung verbindlich, auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist.
Siehe auch: Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation) | reservatio mentalis | Patientenverfügung | Einwilligungsfähigkeit, Steuererklärung
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