Blutalkoholkonzentration
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Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist die Konzentration des Alkohols im Blut. Die Konzentration wird üblicherweise in Promille angegeben. Die BAK kann durch eine Blutprobe oder bei bekannter Trinkmenge durch die Widmarkformel bestimmt werden.
Inhaltsverzeichnis |
Widmark-Formel
Der schwedische Chemiker Erik M. P. Widmark (1889 - 1945) hat folgende Formel zur Bestimmung der theoretischen maximalen BAK entwickelt:
<math>c = \frac {A}{m\cdot r} </math>
wobei
- c die Alkoholkonzentration im Blut
- A die aufgenommene Masse des Alkohols in Kilogramm (g),
- r den Verteilungsfaktor im Körper (0,7 für Männer, 0,6 für Frauen)
- Männer: 0,68 ... 0,70
- Frauen / Jugendliche: 0,55 - 0,60
- Säuglinge / Kleinkinder: 0,75 - 0,80
- m die Masse der Person in Kilogramm (kg)
angibt.
Um bei einem Getränk die Masse A des Alkohols herauszufinden, muss das Volumen V des Getränkes mit dem Volumenanteil e (auf dem Getränkebehälter zu finden) und der Dichte von Alkohol (ρ ≈ 0,8 l/kg) multipliziert werden: <math>A = V \cdot e \cdot \rho</math>. Hat beispielsweise ein Liter Bier einen Volumenanteil von 5% Alkohol, so entsprechen die 50ml Alkohol in etwa 40g.
Um die sich Konzentration in Promille zu erhalten, muß das Ergebnis mit 1000 multipliziert werden.
Von der errechneten Blutkonzentration müssen zwischen 10% und 30% abgezogen werden, da der Alkohol nicht vollständig resorbiert wird. Als stündlicher Abbauwert ist ein Wert zwischen 0,1‰ und 0,2‰ anzunehmen. In der forensischen Literatur geht man auch von einer Abbaurate von ca 1 g Alkohol pro Stunde und pro 10 kg Körpergewicht aus.
Watson-Formel
Eine genauere Formel lieferte Watson (Quelle - Vermutung: Watson PE, Watson R.: Total body water volumes for adult males and females estimated from simple antropometric measurements 1980). Er ermittelte empirisch die Abhängigkeit des Verteilungsfaktors r von Geschlecht, Körpermasse p (kg), Körpergröße h (cm) und Alter t (in Jahren).
Über eine Abschätzung des im Körper enthaltenen Wassers (Gesamtkörperwasser GKW (Liter)) kann der Verteilungsfaktor r genauer bestimmt werden.
<math>GKW(M)(litres) = 2.447 - 0.09516 \cdot age (yrs) + 0.1074 \cdot ht(cm) + 0.3362 \cdot wt (Kg).</math>
<math>GKW(W) = -2.097 + 0.1069 \cdot ht(cm) + 0.2466 \cdot wt (Kg)</math>
Eine von Axel Eicker stammende Modifikation enthält auch bei Frauen eine Altersabhängigkeit. Hier ist ein Parameter allerdings nur einstellig, was zu einem deutlichen Genauigkeitsverlust führen muss:
<math> GKW_{weiblich}=0,203-0,07\cdot t+0,1069\cdot h +0,2466\cdot p </math>
<math> GKW_{maennlich}=2,447-0,09516\cdot t+0,1074\cdot h +0,3362\cdot p </math>
Dabei ist p = wt = Gewicht in kg; h = ht = Körpergröße in cm; t = age = Alter in Jahren.
r ergibt sich nun wie folgt <math>\rho_{Blut}</math>=Dichte des Blutes (durchschnittlich 1,055 <math>\frac{g}{cm^3}</math>):
<math> r=\frac{\rho_{Blut}\cdot GKW}{0,8\cdot p} </math>
Der Faktor 0,8 gibt den Anteil des Wassers im Blut an. Setzt man dies in die Widmark-Formel ein, so erhält man:
<math> c=\frac{0,8\cdot A}{\rho_{Blut}*GKW} </math>
Ordnungswidrigkeit
Nach § 24a StVG reicht eine Blutalkoholkonzentration von 0,5‰ aus, um eine Ordnungswidrigkeit zu begründen. Ist dies der erste Verstoß, so wird ein Fahrverbot von einem Monat und ein Bußgeld von 250 € verhängt werden. Beim zweiten Verstoß werden ein Fahrverbot von drei Monaten und 500 € verhängt. Für jeden weiteren Verstoß werden ein Fahrverbot von drei Monaten sowie ein Bußgeld von 750 € verhängt.
Straftaten
Kommt es bei Blutalkoholkonzentrationen von 0,3‰ und mehr bereits zu Ausfallerscheinungen ("relative Fahruntüchtigkeit") kann bereits der Tatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt sein. Die "absolute Fahruntüchtigkeit" für Kraftfahrzeuge beträgt 1,1‰. Die Fahruntüchtigkeit wird bei dieser BAK unwiderlegbar vermutet. Ab 1,6‰ ist die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern erreicht. Auch hier gilt die unwiderlegliche Vermutung.
Ab 2,0‰ liegt die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nahe, sie ist aber nicht zwingend. Bei Tötungsdelikten soll eine Schwelle von 2,2‰ angenommen werden.
Ab 2,5‰ ist eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 3,0‰ besteht Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, bei Tötungsdelikten soll die Schwelle bei 3,3 Promille liegen. Ab 3,0‰ kann auch ein Vollrausch im Sinne von § 323a StGB verwirklicht worden sein.
Siehe auch: Trunkenheit im Verkehr
Weblinks
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