Weimarer Verfassung
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Die Weimarer Verfassung (auch Weimarer Reichsverfassung, WRV) war die Verfassung der Weimarer Republik und die erste demokratische Verfassung für Deutschland. Sie begründete eine parlamentarisch-demokratische und föderative Republik, in der die "Staatsgewalt vom Volke" ausgehen sollte (Volkssouveränität).
Teile der Weimarer Verfassung sind bis heute Bestandteil des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
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Der Prozess der Verfassungsgebung
Am 19. Januar 1919 fanden die Wahlen zur verfassungsgebenden Nationalversammlung statt. Es waren die ersten demokratischen Wahlen in Deutschland, Frauen besaßen sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht. Die Sitzverteilung erfolgte nach dem Verhältniswahlrecht. Die SPD erreichte nicht die absolute Mehrheit und bildete deswegen mit dem Zentrum und der DDP die Weimarer Koalition.
Am 6. Februar 1919 trat die Nationalversammlung das erste Mal in Weimar zusammen. Berlin war nicht der Tagungsort, weil dort Unruhen die Unabhängigkeit und Sicherheit der Abgeordneten gefährdeten. Die Wahl Weimars war vielleicht aber auch ein Zeichen für die Anknüpfung an die Humanitätsideale der Weimarer Klassik. Am ersten Entwurf für eine Verfassung war der spätere Reichsinnenminister Hugo Preuß maßgeblich beteiligt. Da fast alle politischen Elemente der Kaiserzeit wegfielen oder bedeutungslos wurden, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Parteien. Am 31. Juli 1919 wurde die Verfassung in ihrer endgültigen Form von der Nationalversammlung mit 262 zu 75 Stimmen beschlossen, wobei 84 Abgeordnete abwesend waren. Am 11. August 1919 wurde die Weimarer Verfassung vom Reichspräsidenten Friedrich Ebert unterzeichnet und trat mit ihrer Verkündung in Kraft. Der 11. August wurde zum Nationalfeiertag der Weimarer Republik, weil er an die "Geburtsstunde der Demokratie in Deutschland" erinnern sollte.
Aufbau der Weimarer Verfassung
- Präambel
- Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Reiches
- Erster Abschnitt: Reich und Länder
- Zweiter Abschnitt: Der Reichstag
- Dritter Abschnitt: Der Reichspräsident und die Reichsregierung
- Vierter Abschnitt: Der Reichsrat
- Fünfter Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung
- Sechster Abschnitt: Die Reichsverwaltung
- Siebter Abschnitt: Die Rechtspflege
- Zweiter Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen
- Erster Abschnitt: Die Einzelperson
- Zweiter Abschnitt: Das Gemeinschaftsleben
- Dritter Abschnitt: Religion und Religionsgesellschaften
- Vierter Abschnitt: Bildung und Schule
- Fünfter Abschnitt: Das Wirtschaftsleben
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhalt der Verfassung
Die WRV tat einen deutlichen Schritt zur Demokratie gegenüber den im Kaiserreich geltenden Regelungen durch:
- Herabsetzung des Wahlalters auf 20 Jahre
- die institutionelle Garantie der auf der Gleichberechtigung der Geschlechter beruhenden Ehe
- die Möglichkeit plebiszitärer Bürgerbeteiligung, also zu Volksbegehren und Volksentscheiden.
Gewichtung Reichstag/Reichspräsident
Zentrales politisches Organ war der Reichstag, von dessen Vertrauen der Reichskanzler und die Reichsminister abhängig waren. Der Reichspräsident, eine Art "Ersatzkaiser", wurde unmittelbar vom Volk gewählt und stand insofern ebenbürtig neben dem Parlament. Er war Oberbefehlshaber der Reichswehr, hatte das Recht zur Auflösung des Parlaments (Art. 25) und konnte bei "erheblicher" Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Notverordnungen erlassen und vorübergehend wesentliche Grundrechte ganz oder teilweise außer Kraft setzen (Art. 48). Dieses Instrument nutzte er in der Anfangszeit der Republik und in der Zeit der Inflationskrisen zeitweise, ohne damit die parlamentarische Demokratie spürbar zu beschädigen. Die immense Machtfülle des Reichspräsidenten bedeutete jedoch, wie sich im "Präsidialregime" in den Jahren von 1930 bis 1933 zeigte, ein beträchtliches Risikopotenzial für die Demokratie, dem der Reichstag, vor allem wegen der Zersplitterung der politischen Kräfte, die kaum eine einigermaßen stabile Mehrheitsbildung erlaubte, nicht politisch gegensteuern konnte. Die Länder hatten gegenüber ihrer Stellung im Kaiserreich ("Fürstenbund") eine vergleichsweise schwache Beteiligung an der Gesetzgebung durch den Reichsrat.
Fortgeltung der Verfassung nach 1933
Formell blieb die Weimarer Reichsverfassung auch nach der Machtergreifung Adolf Hitlers am 30. Januar 1933 gültig, faktisch wurde sie jedoch durch die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 ("Reichstagsbrandverordnung") und das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 sowie viele weitere Gesetze ausgehöhlt und außer Kraft gesetzt.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält in Artikel 140 eine Bestimmung, nach der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung, die so genannten "Religionsartikel", "Bestandteil dieses Grundgesetzes" sind. Diese Artikel der Weimarer Verfassung, die in Textausgaben des Grundgesetzes in der Regel mit abgedruckt sind, enthalten Regelungen zur Religionsfreiheit sowie zum Schutz von Sonn- und Feiertagen.
Konsequenzen aus dem Scheitern der Verfassung
Bei der Schaffung der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland wurden Konsequenzen aus dem Scheitern der Weimarer Verfassung gezogen und deren Schwächen möglichst beseitigt. Zu diesen Konsequenzen zählte vor allem die Einführung des konstruktiven Misstrauensvotums. Damit wurden die negativen Allianzen ausgeschlossen, die zwar gemeinsam eine Regierung stürzen konnten, aber politisch nicht imstande waren, eine Neue zu bilden. (siehe: Grundgesetz)
Literatur
- Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919, 14. (letzte) A., Berlin 1933 (fotomechanischer Nachdruck Wissensch. Buchgesellsch., Darmstadt 1960)
- Fritz Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung vom 11. August 1919 Ein Handbuch für Verfassungsrecht und Verfassungspolitik, 3.A., Berlin 1928
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siehe auch
Weblinks
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