Wehrpflicht
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Als Wehrpflicht bezeichnet man die Pflicht, für einen gewissen Zeitraum in der Armee oder einer anderen Wehrformation (z. B. Feuerwehr) eines Landes zu dienen. Ob und für wen eine Wehrpflicht besteht, ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Mit wenigen Ausnahmen erstreckt sich die Wehrpflicht nur auf die männliche Bevölkerung, dennoch wird häufig auch synonym von einer allgemeinen Wehrpflicht gesprochen.
Geschichte
Heere, die aufgrund einer allgemeinen Aushebung aller wehrfähigen Männer aufgestellt wurden, gab es in der Geschichte immer wieder, etwa das Heer der römischen Republik oder Bürgergarden in Städten. Auch der preußische Staat befand sich mit dem Kantonssystem (Wehrfähige eines Gebietes waren für bestimmte militärische Einheiten enrolliert) auf dem Weg zu einer Wehrpflichtigenarmee.
Das Frankreich der großen Französischen Revolution war der erste europäische Staat, der seine Armee mit der Levée en masse fast ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht organisierte. (Daneben gab es noch Freiwillige.)
Preußen kopierte dieses Vorbild und führte im Zuge der preußischen Reformen auch die allgemeine Wehrpflicht ein. Damit war eine grundsätzliche Aufwertung des Soldatenstandes verbunden, galten Soldaten bisher doch als gesellschaftlich deklassiert - jetzt, wo auch Bürgersöhne zur Armee eingezogen wurden, galt Militärdienst als Ehrendienst. Entehrende Körperstrafen wurden folgerichtig abgeschafft.
Nach den Befreiungskriegen wurde die Wehrpflicht in Preußen konsequent beibehalten, mit der Ausnahme, dass Angehörige der „gebildeten Stände“ sich als so genannte „Einjährig-Freiwillige“ melden konnten. In den anderen deutschen und europäischen Staaten wurde unter den tauglich gemusterten die erforderliche Anzahl von Rekruten durch Los bestimmt, der geloste konnte aber einen Ersatzmann stellen, weshalb in der Armee eher Männer aus ärmeren Schichten dienten.
Im Kaiserreich setzte sich das preußische gegen alle anderen Rekrutierungssysteme durch, hatte es doch seine Effizienz im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 eindrucksvoll bewiesen.
In der Weimarer Republik war die Wehrpflicht aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrags abgeschafft, die Reichswehr war eine auf 100.000 Mann begrenzte Berufsarmee. Im Dritten Reich wurde die Wehrpflicht am 16. März 1935 wiedereingeführt, im Zuge der Volksgemeinschaft wurde aber der "Einjährige" abgeschafft und von den Offizieren wurde erstmals gefordert, auch die Mannschaften als Kameraden zu betrachten.
Während der Zeit der Teilung Deutschlands unterlagen Bürger von Berlin (West) nicht der Wehrpflicht.
Deutschsprachiger Raum
Bundesrepublik Deutschland seit 1956
Die Wehrpflicht wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes (WPlfG) am 21. Juli 1956 eingeführt.
Wer ist wehrpflichtig?
Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
- ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
- ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
- ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
- einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.
(§1 Satz 1 WPlfG)
Polizeivollzugsbeamte leisten keinen Wehrdienst. Ihre Wehrpflicht gilt mit dem Eintritt in die Polizei (Polizei der Länder und Polizei des Bundes) als abgegolten. Eine Ausnahme besteht, wenn das Dienstverhältnis in der Polizei vor dem Ende der Wehrpflichtigkeit beendet wird.
Eine Freistellung vom Grundwehrdienst ist auch bei einer mindestens sechsjährigen Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz möglich, der beim Technischen Hilfswerk, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder beim Deutschen Roten Kreuz geleistet wird.
Erfassung
Der Begriff Erfassung bezeichnet den Vorgang, mit dem die Bundeswehr von den Personendaten der Wehrpflichtigen Kenntnis erlangt. Dies geschieht mit der quartalsweisen Übermittlung der Daten männlicher Jugendlicher, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, durch das Einwohnermeldeamt – was zur Folge hat, dass beim Einwohnermeldeamt vor diesem Zeitpunkt und bis zum Erreichen der Einberufbarkeitsgrenze von in diesem Fall 23 Jahren nicht gemeldete Personen zwar weiterhin wehrpflichtig und einberufbar sein können, aber der Bundeswehr unbekannt bleiben. Das Abmelden vom tatsächlichen Wohnsitz stellt allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die erfassten Personen werden benachrichtigt und aufgefordert, eventuelle Korrekturen zu ihren Daten dem zuständigen Kreiswehrersatzamt mitzuteilen.
Erfüllung der Wehrpflicht
Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 durch den Zivildienst erfüllt. Die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes beträgt heute 9 Monate.
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Grundausbildung
Die Allgemeine Grundausbildung (AGA) dauert drei Monate. Sie beinhaltet die Themen Formalausbildung, Gefechtsdienst, ABC-Dienst, Theorie, Sanitätsdienst aller Truppen, Leben im Felde usw. Daneben werden zahlreiche Übungen (Märsche, Biwaks, Hindernisbahn) durchgeführt. In begrenztem Umfang wird auch Sport getrieben. Zum Ende der AGA wird das Gelöbnis abgelegt. Die AGA endet mit der Rekrutenbesichtigung. Den Absolventen wird der Allgemeine Tätigkeitsnachweis (ATN) Sicherungssoldat (Wachausbildung) sowie je nach Truppengattung ein ATN zur bestandenen Grundausbildung verliehen.
Je nach Verwendung schließt sich eine Spezialausbildung an das Ende der AGA an. Dem Soldaten wird am Ende dieser Ausbildung ein weiterer ATN (Erstverwendungs-ATN) verliehen, z. B. Panzergrenadier, Fallschirmjäger, Stabsdienstsoldat usw.
Ende von Wehrpflicht und Einberufbarkeit
Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, bei Offizieren und Unteroffizieren in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
Davon zu unterscheiden ist allerdings die in § 5 WPflG geregelte Einberufbarkeit Ungedienter, die in Friedenszeiten (unvollständiger Auszug):
- in der Regel bis zum 23. Geburtstag andauert
- bis zum 25. Geburtstag andauert unter anderem bei
- genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Auslandsaufenthalten
- Zurückstellungen, die eine Einberufung bis zum 23. Geburtstag verhindern
- bis zum 30. Lebensjahr, wenn wegen einer Verpflichtung im Katastrophenschutz eine Einberufung vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich war
- bis zum 32. Geburtstag andauert bei Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden (z. B. Ärzte).
Was bedeutet "Erfüllung der Wehrpflicht"?
Die Pflicht zur Dienstleistung umfasst
- den Grundwehrdienst (§ 5 WPflG)
- Wehrübungen (§ 6 WPflG)
- im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst
Müssen auch Ungediente im Verteidigungsfall Wehrdienst leisten?
Auch ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden ist.
Wehrgerechtigkeit
Die politische Diskussion, die Bundeswehr in eine reine Berufsarmee umzuwandeln, stellt die Wehrpflicht in Frage. Da immer weniger junge Männer eines Jahrgangs tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden, beklagen Kritiker die mangelnde Wehrgerechtigkeit bei der Auswahl der Rekruten.
Einberufungspraxis
Mit dem Zivildienständerungsgesetz wurden die Regelungen zur Einberufung geändert:
- Absenkung der Heranziehungsgrenze für den Grundwehrdienst vom 25. auf das 23. Lebensjahr
- Keine Heranziehung von verheirateten oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Männern oder Wehrpflichtigen mit dem Sorgerecht für mindestens ein Kind.
- Der Tauglichkeitsgrad T3 ist entfallen. "T3er" gelten nun als ausgemustert.
- Wehr- und Zivildienstpflichtige, die nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche oder eine Beamtenausbildung aufgenommen haben, werden auf Antrag zurückgestellt
- Wehr- und Zivildienstpflichtige können sich von der Dienstpflicht befreien lassen, wenn mindestens zwei Brüder ein ziviles oder militärisches Dienstjahr geleistet haben.
Im Vorgriff auf die neue Regelung wurde dies bereits seit dem 1. Juli 2003 so praktiziert. Die Pflicht zur Dienstleistung im Verteidigungsfall bleibt von den Regelungen 1 u. 2 unberührt.
In der Praxis haben von den 440 000 erfaßten Männern des Jahrganges 1980 (die ab 2004 nicht mehr eingezogen werden können) 137 500 (31,25%) denn Wehrdienst geleistet, 152 000 (34,54%) Zivildienst oder einen anderen Ersatzdienst geleistet und 150 500 (34,2%) aus verschiedenen Gründen überhaupt keinen Dienst geleistet. Diese Zahlen stammen aus dem Bericht des Wehrbeauftragten im Jahre 2004, der dort prognostiziert, daß in Zukunft noch weniger Männer überhaupt den Dienst leisten werden.
Argumente für und gegen die Wehrpflicht
Die Diskussion unterscheidet ethische und juristische Argumente. Während die auf ethischen Begründungsmodellen fußenden Argumente zum Rechtfertigungsproblem der Ethik führen, müssen sich die juristischen Argumente national zumindest an den ersten vier Artikeln des Grundgesetz messen lassen und international an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen. Zwar verstößt die Männer-Wehrpflicht in Deutschland grundsätzlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, jedoch wurde vom Bundesverfassungsgericht entschieden, daß dies nicht zur Ungültigkeit der Wehrpflicht führt, da der Gesetzgeber die "Männer-Wehrpflicht" nachträglich in das Grundgesetz aufgenommen habe. Somit sei eine "lex specialis" bezüglich der Wehrpflicht gegenüber der "lex generalis" des Gleichbehandlungsgrundsatzes geschaffen worden.
Die Diskussion über die Wehrpflicht ist nicht gleichbedeutend mit der Diskussion über das Für und Wider einer Armee, hängt aber mit ihr zusammen.
Generalinspekteur Bagger 1996 zur Allgemeinen Wehrpflicht
Am 16. Juli 1996 veröffentlichte der damalige Generalinspekteur Hartmut Bagger im Generalinspekteurbrief 1/96 seine Stellung zur Diskussion über die Allgemeine Wehrpflicht. "Für viele scheint das stärkste Argument für eine Berufsarmee die damit verbundene Professionalisierung zu sein. Wehrpflicht und Professionalität schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Wehrpflicht schafft darüber hinaus die Möglichkeit, das gesamte Potential an Intelligenz, Fähigkeiten und beruflicher Ausbildung unserer jungen Bürger zu nutzen. Wir profitieren von diesem Potential nicht nur bei den Wehrpflichtigen, wir gewinnen aus ihm auch die Hälfte unseres Führernachwuchses an Offizieren und Unteroffizieren. Qualität und Kultur der Führung in der Bundeswehr, aber auch Professionalität werden wesentlich von der Wehrpflicht abhängen. Der mit einer Freiwilligenarmee häufig verbundene Verzicht auf Pluralität kann zu einem Verlust an geistiger Vitalität führen." Bagger sah deshalb auch keinen Zweifel, dass die Wehrpflichtarmee nicht nur unter dem Aspekt der Qualität ihres Personals, sondern auch aus gesellschaftspolitischer Sicht die "intelligentere Armee" sei. Zudem mache sie die Verteidigung von Recht und Freiheit zur Sache aller Bürger und beuge der Tendenz vor, Streitkräfte als "Dienstleistungsagentur für Verteidigung" misszuverstehen.
Volkswirtschaftliche Argumente
Aus volkswirtschaftlicher Sicht hindert die Wehrpflicht junge Männer während ihres Wehrdienstes daran, den Beruf, für den sie am besten qualifiziert sind, auszuüben. Gerade junge Männer, die gerade ihre Schullaufbahn beendet haben, könnten aber mit ihrem Wissen die Volkswirtschaft formen. Während der Wehrpflicht, die einen nicht unerheblichen Teil der Lebensarbeitszeit ausmacht, haben sie dazu keine Gelegenheit. Potenzielle Berufssoldaten werden in andere Berufe gedrängt, ihre potenzielle berufliche Qualität als Soldat geht der Volkswirtschaft somit verloren. Kritiker befürchten sogar, Wehrpflichtige könnten ihre in der Schule erworbenen Fähigkeiten zu einem Teil während der Dienstzeit wieder verlernen. Somit ist die Wehrpflicht in zweifacher Hinsicht ein Standortnachteil.
Gegener des Einsatzes von Zivildienstleistenden sind der Meinung, dass diese oftmals eine weit geringere Entlohnung erhielten, als auf dem freien Markt durch Mindestgehälter möglich wäre. Obwohl das Gesetz es verbiete, übernähmen Zivildienstleistende oft Arbeiten, die sonst von Arbeitnehmern, die nicht unter Zwang arbeiten, erledigt würden. Sie blockierten so Arbeitsplätze und schwächten die Verhandlungsposition der Arbeitnehmer.
Ethische Argumente
Wehrpflichtgegner können sowohl für als auch gegen eine Armee sein, während Wehrpflicht-Befürworter folglich auch gleichzeitig für eine Armee sind.
Als ethisches Argument für die Wehrpflicht könnte man einbringen, dass die Hemmschwelle, Kriege zu führen, bei der Berufsarmee viel niedriger ist. Die USA führten beispielsweise nach dem von der amerikanischen Bevölkerung weitgehend abgelehnten Vietnamkrieg eine Berufsarmee ein.
Ethische Argumente für die Wehrpflicht findet man auch in Immanuel Kants Schrift "Zum ewigen Frieden": Hier argumentierte der Philosoph, stehende Heere (also Berufsarmeen) würden nur zu Wettrüsten und in weiterer Folge zu Kriegen führen. Im Gegensatz dazu stehe der defensive Charakter der Wehrpflichtigenarmee. Kant sieht es sogar als ethische Pflicht an, Berufsheere durch freiwillige periodische Wehrübungen der Staatsbürger zu ersetzen (vgl. "Zum ewigen Frieden", BA 8f.).
Außerdem wird argumentiert, die Wehrpflicht sei wichtig, damit jeder Mann zumindest einmal im Leben etwas direkt für den Staat und die Gesellschaft leisten müsse, außer Steuern zu zahlen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob die Leistung von Männern für Staat und Gesellschaft - von der Wehrpflicht einmal abgesehen - wirklich nur im Steuernzahlen besteht. Befürworter dieser These können zudem nicht plausibel erklären, warum Frauen - zumal, wenn sie kinderlos bleiben - nicht zu einer solchen Dienstleistung verpflichtet sind.
Ethische Argumente gegen die Wehrpflicht gibt es auch: Niemand hat das Recht einen Menschen zu gewissen Arbeiten zu zwingen, denn dies käme Zwangsarbeit gleich. Und wenn man nicht aus freiem Herzen und absolut unmotiviert das Land verteidigen muss, ist dies weder ethisch vertretbar noch besonders effizient.
Juristische Argumente
Die Diskussion über die Wehrgerechtigkeit leitet sich aus Artikel 3 des Grundgesetzes ab.
Deutsche Demokratische Republik
Durch die Verfassungsergänzung von 1955 und die Verteidigungsgesetzgebung aus dem Jahre 1961 vorbereitet, erfolgte mit dem Gesetz vom 24. Januar 1962 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR. Sie konfrontierte alle männlichen Bürger der Republik zwischen dem 18. und dem vollendeten 50. Lebenjahr. Auf Anordnung des nationalen Verteidigungsrates der DDR wurde ab dem 7. September 1964 religiös gebundenen Bürgern die Möglichkeit eines waffenlosen Wehrdienstes in der NVA gegeben. Diese als Bausoldaten oder auch Spatensoldaten bezeichneten Angehörigen der NVA hatten meist die Aufgabe, Arbeitsleistungen im militärischen und öffentlichen Bauwesen zu erbringen. Sie wurden nicht an Waffen ausgebildet und brauchten statt eines Fahneneides nur ein Gelöbnis abzulegen.
Liechtenstein
Seit 1868 hat das Fürstentum kein eigenes Militär mehr.
Österreich
In Österreich gilt die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger vom 18. bis zum 50. Lebensjahr, für Offiziere und Unteroffiziere bis zum 65. Lebensjahr. Bis zum 36. Lebensjahr können Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst eingezogen werden. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 8 Monate, wobei zumindest 6 Monate ohne zeitliche Unterbrechung geleistet werden müssen. Die fehlenden Monate werden über den Zeitraum von mehreren Jahren durch Waffenübungen ergänzt. Bis alle 8 Monate abgeleistet sind, befindet sich der Wehrpflichtige im Milizstand.
Anstelle des Militärdienstes ist auch ein Wehrersatzdienst oder Zivildienst möglich. Dieser dauert 12 Monate und kann bei verschiedenen Organisationen abgeleistet werden. Alternativ zum Zivildienst, kann auch ein 14-monatiger Zivilersatzdienst im Ausland (Auslandsdienst) abgeleistet werden.
Frauen unterliegen prinzipiell nicht der Wehrpflicht, können aber den Wehrdienst freiwillig ableisten.
Ab 1. Januar 2006 dauert der Wehrdienst insgesamt nur noch sechs Monate, der Zivildienst nur noch neun Monate.
Schweiz
In der Schweiz gilt für männliche Bürger gemäß Art. 59 Bundesverfassung die allgemeine Dienstpflicht. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. Die Wehrpflicht dauert gemäß Art. 13 Militärgesetz in der Regel vom 20. bis 34. Altersjahr. Die Pflichtigen werden solange zu jährlichen Wiederholungskursen aufgeboten, bis eine dienstgradbezogene Anzahl von anrechenbaren Tagen erreicht ist. Für die Mannschaftsdienstgrade beträgt diese Zahl höchstens 260 Tage (siehe Schweizer Armee).
Italien
Die italienische Armee besteht seit dem 1. Juli 2005 nur noch aus Freiwilligen und Berufssoldaten. Mit Aussetzung der Wehrpflicht (und des zivilen Ersatzdienstes) wurde ein freiwilliger einjähriger Wehrdienst eingeführt, der jedoch Voraussetzung für Weiterverpflichtungen bei der Armee und für Bewerbungen bei Polizei- und anderen Sicherheitsbehörden ist. Das "Nationale Amt für den Zivildienst" bietet daneben einen freiwilligen einjährigen Zivildienst an, der im Bereich der Entwicklungshilfe auch im Ausland durchgeführt werden kann.
Israel
Zu den wenigen Staaten der Welt, welche die Wehrpflicht auf beide Geschlechter ausgedehnt haben, zählt Israel. Hier sind Frauen verpflichtet, 2 Jahre Dienst in den dortigen Streitkräften abzuleisten, Männer müssen 3 Jahre absolvieren. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen: So sind orthodoxe Juden, israelische Araber sowie alle nichtjüdischen, schwangeren oder verheiratete Frauen von der Wehrpflicht befreit. Nur Frauen ist es grundsätzlich gestattet, dem Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht nachzukommen und einen Ersatzdienst zu leisten. Bei Männern ist die Verweigerung des Wehrdienstes mit gesellschaftlicher Ächtung und nicht selten auch mit einem Strafverfahren verbunden.
Vereinigtes Königreich
Im Vereinigten Königreich wurde die Wehrplicht während der beiden Weltkriege eingeführt. In den ersten beiden Kriegsjahren des 1. Weltkriegs verließ man sich noch auf Freiwillige, bis man sie 1916 in England, Schottland und Wales, sowie im August 1918 in Irland einführte. Nachdem sie bei Kriegsende 1918 wieder abgeschafft worden war, führte der Ausbruch des 2. Weltkriegs 1939 zur Wiedereinführung. Diesmal wurde die Wehrplicht nach Kriegsende beibehalten, aber 1949 zum National Service ungeformt, der 1960 abgeschafft wurde.
Siehe auch
Literatur
- Roland G. Foerster (Hrsg.): Die Wehrpflicht: Entstehung, Erscheinungsformen und politisch-militärische Wirkung, München, 1994 ISBN 3-486-56042-5
- Ute Frevert: Die kasernierte Nation, Verlag C.H.Beck 2001, ISBN 3406479790
- Andres Prüfert (Hrsg.): Hat die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland eine Zukunft? Zur Debatte um die künftige Wehrstruktur, Baden-Baden (Nomos) 2003. ISBN 3832903119
- Matthias Sehmsdorf: Wehrpflicht- versus Freiwilligenarmee, Verlag Dr. Kovac 1996 ISBN 3860646982
- Menschenrecht, Bürgerfreiheit, Staatsverfassung, Verlag Ferdinand Kamp, Bochum 1964 ISBN 3-592-87010-6
Weblinks
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- 2. Zivildienständerungsgesetz (Deutschland)
- Wehrpflichtgesetz (Deutschland)
- Handhabung der Wehrpflicht in den NATO-Staaten
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