Marke (Rechtsschutz)
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Eine Marke - auch unter dem Begriff Warenzeichen bekannt - ist rechtlich ein besonderes Zeichen, das dazu dient, bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Häufig werden Warenzeichen mit einem ® (in Deutschland verwendet) auf eine eingetragene oder ™ (trademark - vor allem von US-Firmen gebraucht) als Hinweis auf den Schutz als nicht-eingetragene Marke gekennzeichnet.
Markenschutz kann durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (Markenregister) erreicht werden (Eintragungsmarke, § 4 Nr. 1 MarkenG). Marken können aber auch durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) geschützt sein, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Abnehmer der von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese Marke einem Unternehmen zuordnen.
Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte geistiges Eigentum (auch bekannt als immaterielle Monopolrechte).
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Definition des Terminus "Marke"
In der Literatur und im täglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe "Warenzeichen", "Marke" und "Markenartikel" häufig synonym verwendet. Dennoch weisen die Begriffe einige Unterschiede auf.
Der Begriff Warenzeichen ist ein vom Gesetzgeber geprägter Begriff, der im Zuge der Markenrechtsreform Mitte der 1990er Jahre durch den Begriff "Marke" ersetzt wurde. Beide Begriffe werden heute synonym verwendet.
Dem Markengesetz (MarkenG) zufolge versteht man unter einer Marke die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens mit dem Ziel, dass sich diese von den Waren bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden (Herkunftsfunktion).
Ursprünglich hervorgegangen ist der Begriff Marke aus dem mittelhochdeutschen Wort "marc", das für "Grenze, Grenzland oder -linie" steht und dem französischen Kaufmannsbegriff "marque", was so viel bedeutet wie "auf einer Ware angebrachtes Zeichen".
Überblick
Die Marke in diesem Sinne ist gegen den kennzeichengemäßen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr geschützt. D.h. eine nur private Benutzung oder nicht zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung dienende Benutzung ist gestattet. Wird die Marke in einem Nachschlagewerk aufgeführt, kann der Markeninhaber verlangen, dass sie als solche gekennzeichnet wird.
Dabei erstreckt sich der Schutz auch auf ähnliche Zeichen, die für gleiche oder ähnliche Waren benutzt werden sollen. Marken werden deshalb für bestimmte Klassen eingetragen. Der Schutz gilt nur für die in der Markenanmeldung genannten Waren und Dienstleistungen, deshalb darf beispielsweise die gleiche Bezeichnung für Baustoffe, Computerprogramme und Lebensmittel parallel verwendet werden.
Geschichte
Die Geschichte der Marke geht auf die Zeit zurück, in der Händler begannen, die bislang in namenlosen Säcken beschafften Produkte (zumeist Lebensmittel) mit einem Label, einem Etikett, zu versehen: Die Ware wurde in einer Art "Händlerverpackung" abgefüllt. Somit waren - zumindest im Lebensmittelbereich - die Handelsmarken die ersten Marken ihrer Zeit.
Ähnliche Bestrebungen hatten jedoch auch Produzenten und Handwerker. So setzt seit dem Mittelalter jeder Handwerker sein Zeichen ("Signet") an eine bestimmte Stelle wie beispielsweise Balken oder Gemäuer.
Zu Anfang des 20. Jahrhunderts wurde das Logo Made in Germany mit dem Merchandise Marks Act eingeführt - allerdings nicht als Qualitätssymbol, sondern um britische Waren vor der als minderwertig geltenden Konkurrenz aus Deutschland zu schützen.
Die Geschichte der Marke ist letztendlich auf die Urgesellschaft zurückzuführen, als Clans Ihre Reviere markierten. - Es gilt also bis heute Marke kommt von Markierung. Dementsprechend steht das Logo bis heute im Mittelpunkt der Diskussion des Markenrechts.
Markenarten
Bild:Mercedes-stern.jpg Man unterscheidet zwischen Wort-, Bild-, Wort-Bild-Marken und mehrteiligen Marken. Letztere bestehen aus mehreren Teilen, die einen Gesamteindruck ergeben. In den letzten Jahren wird in zunehmendem Maße versucht, den Schutz für neue Markenformen wie z.B. abstrakte Farbmarken, Hörmarken, Duftmarken und Positionierungsmarken zu erlangen. Die (stark durch europarechtliche Vorgaben beeinflusste) Rechtsentwicklung zur Eintragungsfähigkeit und zum Schutzbereich solcher Marken im Verletzungsfall ist noch nicht abgeschlossen.
Liste der Markenarten lt. deutschem Patent- und Markenamt:
Unzulässige Zeichen
Bei der Wahl der Marke sind der Gestaltung allerdings gewisse Grenzen gesetzt.
- Rein beschreibende Zeichen sind nicht zulässig. Die Marke Benzin kann also nicht für Kraftstoffe angemeldet werden. Dagegen ist es möglich, die Bezeichnung "Diesel" für Kleidung zu verwenden (da "Diesel" keine Beschreibung für dieses Warensegment ist). Eine Ausnahme bilden in der deutschen Rechtsprechung Marken, die "über alle Maßen" bekannt sind (Bsp. Telekom). Obwohl "Telekom" glatt beschreibend für den Sektor der "Telekommunikation" sein dürfte, kann die Marke für diesen Bereich aufgrund ihrer Bekanntheit Schutz beanspruchen. Daneben kann aus diesen Marken auch gegen die Benutzung für Waren bzw. Dienstleistungen vorgegangen werden, die mit der bereits eingetragenen Marke nicht verwandt oder verwechselbar sind, wenn die Verwendung wegen des Imagetransfers von der berühmten Marke unlauter ist.
- Zeichen amtlichen Charakters sind ebenfalls nicht eintragungsfähig, auch wenn das Rote Kreuz nicht auf dem Sektor Baustoffe tätig ist.
- Zeichen, die einen Gattungsbegriff darstellen. - Einige Marken entwickelten sich zu Gattungsbegriffen. Man spricht dann von einem Begriffsmonopol. Bekannte Beispiele sind Tempo, Fön, Tesa-Film oder Jeep. Solche Begriffe können ihren Markenschutz verlieren, wenn nicht permanent auf die Eintragung als Marke hingewiesen wird. Beispiel 1: Sony verlor Markenschutz für ihren Walkman in Österreich. Beispiel 2: Die Deutsche Börse weist in ihren Veröffentlichungen permanent darauf hin, dass der DAX eine eingetragene Marke ist.
Die früher nur bei Verkehrsgeltung erlaubten nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen (bekannt sind beispielsweise die Marken 4711, BMW) können in der Praxis heute ohne Probleme angemeldet werden.
Schutz
Der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch gegen die kennzeichenmäßige Benutzung der Marke, sofern das verwendete Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist und das Zeichen für identische oder ähnliche Dienstleistungen/Waren verwendet wird, für die die Marke eingetragen ist. Vom Verletzer kann Unterlassung, Beseitigung durch Vernichtung der widerrechtlich mit der Marke versehenen Waren oder zumindest Entfernung der Marke, Auskunft über den Umfang der Benutzung und Schadenersatz verlangt werden. Der Schadenersatz kann auf drei verschiedene Weisen berechnet werden: Der Markeninhaber kann Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns oder Ersatz der eigenen Mindereinnahmen verlangen. Auf Antrag (vgl. Strafantrag) des Verletzten wird auch eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt in Deutschland, wie auch in Österreich und der Schweiz (hier erst seit dem 1. April 1993, alle davor angemeldeten Marken haben eine 20-jährige Schutzdauer), ab dem Tag der Anmeldung zehn Jahre, wobei sie gegen fristgerechte Zahlung einer Gebühr beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden kann. Nach Eintragung der Marke bzw. dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beginnt die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren (§ 26 Abs. 5 MarkenG). Nach Ablauf von fünf Jahren kann ein Dritter die Marke mit einer Löschungsklage angreifen und die Löschung der nicht benutzten Marke beantragen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 21. Juli 2005 (Az.: I ZR 293/02) über eingetragene Marken des Handelskonzerns Otto entschieden, und das Unternehmen schließlich zur Löschung wegen Nichtbenutzung verurteilt.
Zur Forschung
Innerhalb der Betriebswirtschaftslehre wird hier seit den 1920er Jahren geforscht; einen bedeutenden Beitrag lieferte Hans Domizlaff. Unter den gegenwärtig forschenden Soziologen ist zum Beispiel Alexander Deichsel zu nennen.
Weblinks
- Volltext des deutschen Markengesetzes
- Einsteigerinformationen des Deutschen Patent- und Markenamts
- FAQ des Europäischen Markenamts
- beispielhafte Einführung zu Marken – Ein früherer Vortrag in Powerpoint® zu diesem Thema als PDF.
- Markenlexikon.com - Markenwissen von A bis Z
- Links, Kosten und Infos zu rechtlichen Aspekten bei Marken (COPAT® Düsseldorf)
- IP Kosten Berechnung des Kostenrisikos von Marken-Streitverfahren
- IP Newsflash täglich aktualisierte Rechtsprechung und Presse zu Marken
- http://www.deutsche-wirtschaft.org/marken/marken_1.html
- Archiv der Neuen Markenformen — Das Archiv der neuen Markenformen von PA Dr. Ralf Sieckmann enthält eine Datenbank von Hörmarken, Farbmarken, Riechmarken, Bewegungsmarken, Hologrammarken Geschmacksmarken und Tastmarken weltweit
- Übersichtliche Auflistung von Formularen und Merkblättern - für die Anmeldung von Marken in Deutschland/Österreisch/Schweiz
- aufrecht.de/4156 - Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Engels zur Rechtslage bei der Nichtbenutzung von Marken
- ipwiki.de - Wiki zum gewerblichen Rechtsschutz
- Zur Recherche nach Marken
- Deutsche Marken (kostenlose Anmeldung notwendig)
- Online-Markenrecherche beim DPMA
- Österreichische Marken
- Schweizer Online-Marken- und Patentrecherche (kostenlos)
- Schweizer Marken (kostenpflichtig)
- EU-Marken
- US-Patent- und Markenamt
- WIPO
Siehe auch
- Markenrecht, Branding, Markenelemente, Markenartikel, Personenmarken, White label, Firmenname, Notorisch bekannte Marken, Markenmanagement, Markentransferstrategie
- Wappen
- Begriffsmonopol Markennamen, mit denen eine Gesellschaft meist ein generisches Produkt asoziiert (beispielsweise Tempo-Taschentücher)
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