Visum

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Ein Visum, auch Sichtvermerk genannt, bezeichnet eine im Reisepass vermerkte staatliche Erlaubnis zum Überschreiten der Landesgrenze. In den meisten Fällen wird das Visum als Einreisevisum ausgestellt, manche Staaten verlangen auch ein Ausreisevisum oder ein Visum für Reisen innerhalb des Landes. Der Begriff Visum (auch "Visa" [pl.]) kommt aus dem Lateinischen (Das Gesehene). Da im Englischen beide Formen visa heißen, ist inzwischen Visa als Singular auch im Deutschen fälschlicherweise verbreitet.

Inhaltsverzeichnis

Visum als Aufenthaltsberechtigung

Im deutschen Aufenthaltsrecht ist das Visum der Aufenthaltstitel, der vor der Einreise erteilt wird. Im allgemeinen berechtigt ein Visum zum Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder in einer Staatengruppe (z.B. Schengen-Raum, baltische Staaten) für einen bestimmten Zeitraum (häufig bis zu drei Monaten) und wird vom Konsulat bzw. der konsularischen Abteilung der Botschaft des jeweiligen Landes ausgestellt und im Reisepass vermerkt. Längerfristige Visa für Studenten oder Arbeitnehmer werden von vielen Ländern ausgestellt. Um überhaupt ein Visum zu erhalten, sind oft der wirkliche Zweck der Reise, die Finanzierung des Aufenthalts einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes und die Bereitschaft und Möglichkeit zur Rückkehr in das Herkunftsland zu belegen. Als Nachweise hierfür können eine Einladung aus dem Zielland und Dokumente gefordert werden, die die finanzielle Situation des Antragstellers im Herkunftsland belegen, wie etwa Gehaltsnachweise. Eine Verpflichtungserklärung ermöglicht es nach dem Recht vieler Staaten, Rückgriff auf Mittel des Einladers zu nehmen, wenn staatlichen Stellen durch den Aufenthalt Kosten entstehen (etwa Sozialhilfekosten oder Kosten einer Abschiebung bei unerlaubtem Aufenthalt). Alle Visa sind mit bestimmten Auflagen verbunden, z.B. darf der Inhaber als Tourist keiner Arbeit nachgehen oder sich der Aufnahme überhaupt verdächtig machen.

Bürger der Europäischen Union können aufgrund der guten Beziehungen zu nahezu allen Staaten der Welt entweder visafrei, d.h. ohne Visum, einreisen oder haben zumindest kaum Schwierigkeiten, ein Touristenvisum zu erhalten.

Visum und Grenzübertritt

Der genaue rechtliche Inhalt der Entscheidung über ein Visum lässt sich am besten anhand des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Erteilung eines Visums und der Gestattung der Einreise bei der Grenzkontrolle erklären. Er ist in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet, was im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen ein nicht gewährtes Visum bzw. eine Einreiseuntersagung wichtig wird:

  • In einigen Staaten, wie etwa den USA, wird das Visum rechtlich nicht als Aufenthaltstitel behandelt, sondern als Urkunde eigener Art, die eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, an der Grenzübergangsstelle erst den eigentlichen Antrag auf Zulassung der Einreise und des Aufenthalts zu stellen, ohne dass das Visum an sich bereits zum Aufenthalt berechtigt - erst bei der Einreise wird das Aufenthaltsrecht gewährt. Diese rechtliche Konstruktion ermöglicht es, die Einreisevoraussetzungen trotz vorhandenen Visums beim Grenzübertritt zu überprüfen und erst nach dieser Prüfung die Einreise zu gestatten.
  • In Europa, vor allem im Schengen-Raum, wird das Visum hingegen überwiegend bereits als die eigentliche Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt angesehen. Die Gestattung der Einreise mit einem Visum durch Grenzkontrollbeamte beinhaltet dann nicht mehr eine eigene Entscheidung über den Aufenthalt, weil diese bereits mit dem Visum getroffen wurde. Auch im Schengen-Raum sind aber die Einreisevoraussetzungen beim Grenzübertritt erneut zu prüfen (Artikel 6 des Schengener Durchführungsübereinkommens). Daher muss auch bei vorhandenem Visum eine Möglichkeit bestehen, die Einreise zu verhindern. Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die US-Konstruktion führen daher Regelungen, wonach der Widerruf von Visa vor der Einreise unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist (vgl. in Deutschland § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes).

Für den Rechtsschutz ergibt sich aus diesem Unterschied, dass nach dem ersten Modell auf Gestattung der Einreise geklagt werden kann (weil damit eine neue Entscheidung verbunden ist), nach dem zweiten Modell hingegen nur auf Erteilung des Visums und gegen einen etwaigen Widerruf geklagt werden kann.

Visa in der Schweiz

In der Schweiz gilt das Visum (ebenso wie in den USA) nicht als Aufenthaltstitel, sondern als Voraussetzung für die Genehmigung der Einreise an der Grenzübergangsstelle. Das reguläre Transitvisum oder Einreisevisum wird von der Schweizer Botschaft für einen befristeten Zeitraum ausgestellt. Ein Schweizer Grenzbeamter kann in besonders dringenden Fällen in eigener Komepetenz ein Ausnahmevisum erteilen.

Ausländer, die sich längerfristig in der Schweiz niederlassen wollen, erhalten als Aufenthaltsbewilligung einen Ausländerausweis. Ausländer aus Nachbarstaaten, die in der Schweiz arbeiten, erhalten einen Grenzgängerausweis.

Visa nach dem Recht der Europäischen Union (Schengen-Recht)

Bild:SchengenVisa.jpg Bild:RussianVisa.jpg Das Schengener Abkommen (wirksam in den Staaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Großbritannien und Irland) sowie in Island und Norwegen) kennt folgende Arten von Visa (Typ A bis D):

  • Das Flughafen-Transitvisum (Typ A) erlaubt lediglich den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafengeländes.
  • Das Transitvisum (Typ B) erlaubt das Durchqueren eines Landes, um ein Drittland auf dem Landweg zu erreichen. Dieses Transitvisum darf auch innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht zum Kurzaufenthalt genutzt werden.
  • Das Kurzzeitvisum (Typ C) erlaubt die einmalige, zwei- oder mehrmalige Einreise innerhalb der Gültigkeitsdauer. Im Schengen-Raum (Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens) wird nicht zwischen Touristen-/Besuchervisum und Geschäftsvisum unterschieden.
  • Das Nationale Visum (Typ D) erlaubt nur den Aufenthalt im jeweiligen Land und wird in der Europäischen Union vom jeweiligen Gastland nach dessen Aufenthaltsregeln ausgestellt. Ein Nationales Visum der Schengener Staaten erlaubt auch den Transit durch andere Schengener Staaten in das Gastland.
  • Für mehrfache Einreisen in das Gastland gibt es sogenannte "D+C"-Visa, diese sind nationale Visa, berechtigen aber auch zum Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten.

Für längerfristige Aufenthalte werden (deutsche Bezeichnung) Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ausgestellt. Diese erlauben (wenn sie von einem Schengen-Staat ausgestellt sind) auch zu kurzfristigen Aufenthalten in anderen Schengen-Staaten.

In Großbritannien werden die Visa entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer ebenfalls mit den Buchstaben A bis D gekennzeichnet, zusätzlich wird jedoch der Aufenthaltsgrund im Visum vermerkt (z.B. D:STUDENT). Da Großbritannien in den vergangenen Jahrzehnten viele Abkommen über erleichterten Reiseverkehr abgeschlossen hat, gibt es auch eine Vielzahl von möglichen Aufenthaltsbegründungen. Bestimmte Personengruppen, die nach den britischen Gesetzen von der Visumpflicht befreit sind (z.B. Regierungsmitglieder, Staatsoberhäupter oder Seeleute aus bestimmten Staaten), erhalten zur Bestätigung der visafreien Einreiseerlaubnis einen Sichtvermerk (D:EXEMPT), der dem Grenzpersonal die Berechtigung zur visafreien Einreise bescheinigt.

Visa außerhalb der Europäischen Union

Außerhalb der Europäischen Union werden folgende Arten von Visa ausgestellt:

  • Diplomatenvisum: Besitzer eines Diplomatenpasses aus bestimmten Herkunftsländern (z.B. Türkei) benötigen für Reisen nach Europa im Gegensatz zu gewöhnlichen Bürgern kein Visum, weil sie nicht im Verdacht stehen, aus wirtschaftlichen Gründen einwandern zu wollen.
  • Das Geschäftsvisum dient zur geschäftlichen Tätigkeit im Land und ist einfacher und häufiger verlängerbar als ein Besuchsvisum.
  • Pressevisum: Einige Staaten wie der Iran, Kuba, Nordkorea, Saudi-Arabien, Simbabwe und die USA lassen Journalisten nur mit besonderer staatlicher Genehmigung arbeiten.

In den USA werden eine Vielzahl von verschiedenen Visa vergeben, die sich nach Verwandtschaftsgrad mit US-Bürgern, nach Lebenssituation und Einreisegrund unterscheiden. Zu den Besonderheiten der US-Visaregelungen gehören eigene Visakategorien für Mitarbeiter der Vereinten Nationen, für Informanten der US-Regierung sowie für Opfer von Menschenrechtsverletzungen.

In Japan und Südkorea werden die Visa nach einem ähnlichen, aber weniger komplizierten System klassifiziert. Beispielsweise können junge Erwachsene aus westlichen Industrieländern in Japan mit einem Working Holiday Visa ein Jahr lang leben und arbeiten.

Geschichte der Sichtvermerke

17. und 18. Jahrhundert

Die mittelalterlichen Geleitbriefe gelten als Vorläufer der heutigen Reisepässe. Sie stellten privilegierte Reisende (Diplomaten, Kaufleute, Pilger) unter den Schutz des Staates, während mittellose Reisende in manchen Regionen Deutschlands (z.B. in der Pfalz) von den Landesfürsten aufgegriffen und in leerstehenden Dörfern angesiedelt wurden. Die Regierungen der absolutistischen Staaten Europas waren daran interessiert, unnütze Reisen ihrer Bürger zu verhindern. Deshalb musste für jede Reise ein Reisepass beantragt werden, der Zeitraum und Reiseroute genau festlegte.

Seit der Einführung der Reisepässe im späten 18. Jahrhundert war es üblich, diese Dokumente durch Eintragungen an der Staatsgrenze zu kennzeichnen ("Vidieren"). Abweichungen von der Reiseroute mussten von den staatlichen Polizeibehörden genehmigt und im Reisepass vermerkt werden. Die Vorschriften zur Erteilung der Sichtvermerke waren oft widersprüchlich, umständlich und zeitraubend für die Reisenden.

1850 bis 1914

Durch die Dresdner Konvention vom 21. Oktober 1850 und die damit verbundene Einführung der Passkarte wurde die Visumpflicht im innerdeutschen Reiseverkehr endgültig abgeschafft. Neun Jahre später, im Jahre 1859, trat auch Österreich-Ungarn dieser Konvention bei und ermöglichte den visumfreien Reiseverkehr innerhalb der K.u.K.-Monarchie. Ab 1865 ermöglichten Bayern, Sachsen und Württemberg auch Ausländern die Einreise ohne Pass und Visum. Der Norddeutsche Bund und Österreich-Ungarn folgten bis 1867.

1914 bis 1938

Vor dem 1. Weltkrieg benötigten die Bürger für Reisen innerhalb Europas keinen Reisepass und kein Visum. Während des 1. Weltkrieges wurde in allen kriegführenden Ländern ein allgemeiner Pass- und Visumzwang eingeführt, um potentielle Spione an der Einreise zu hindern. Dieser Pass- und Visumzwang wurde auch nach Kriegsende beibehalten. Erst 1925 konnten deutsche Staatsbürger wieder ohne Visum nach Österreich reisen. Im Jahre 1926 wurde der Visumzwang für Reisen in die Nachbarstaaten Dänemark, Luxemburg, die Niederlande, Schweden und Schweiz abgeschafft. Auch Finnland, Japan und Portugal vereinbarten mit dem Deutschen Reich die Abschaffung der Visumpflicht im gegenseitigen Reiseverkehr. 1928 schafften auch Großbritannien, Italien, Lettland, Norwegen und Spanien den Visumzwang für deutsche Touristen ab. Kurze Zeit später erlaubten auch Estland, Jugoslawien und Ungarn die Einreise ohne Visum. Für Reisen nach Belgien, Frankreich, Litauen und Polen wurde der Sichtvermerkszwang hingegen nicht aufgehoben.

1938 bis 1989

Nach der Besetzung Österreichs durch deutsche Truppen im März 1938 verließen mehrere Tausend österreichische Juden und Gegner des NS-Regimes das Land und suchten Zuflucht in anderen europäischen Staaten. Um deren Einwanderung zu erschweren, führte Großbritannien im Mai 1938 wieder den Visumzwang für deutsche und österreichische Staatsbürger ein.

Nach dem Ausbruch des 2. Weltkrieges wurde in allen betroffenen Ländern ein allgemeiner Visumzwang für Ausländer eingeführt. Dieser Visumzwang wurde auch nach dem Ende des 2. Weltkriegs beibehalten und erst Ende der 1940er Jahre langsam abgebaut. So wurde beispielsweise am 15. August 1950 der Visumzwang im Reiseverkehr zwischen Österreich und der Schweiz abgeschafft. Seit dem 1. Juli 1953 dürfen westeuropäische Touristen ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Im Gegenzug erlaubten auch die westeuropäischen Nachbarländer die visafreie Einreise von Staatsbürgern der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 1. März 1955 dürfen auch Staatsangehörige anderer Staaten ohne Einreisevisum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

In den 1960er Jahren wurde auch der Visumzwang für Reisen innerhalb der Ostblockstaaten aufgehoben. Seit dem 1. Januar 1964 konnte die Grenze zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn ohne Reisepass und Visum überquert werden, ein Jahr später vereinbarten auch Polen und die Sowjetunion die Abschaffung des Visumzwangs im Reiseverkehr zwischen beiden Staaten.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde nach dem Münchner Olympia-Attentat im Jahre 1972 der Visumzwang für Staatsbürger aus allen arabischen Ländern eingeführt. Staatsangehörige aus zahlreichen afrikanischen und asiatischen Staaten benötigen seit 1980 ebenfalls ein Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland. Damit soll die illegale Einwanderung verhindert werden.

1989 bis heute

Nach dem Fall der Mauer und dem Sturz der kommunistischen Systeme wurde der Reiseverkehr zwischen beiden deutschen Staaten sowie nach Mittel- und teilweise auch nach Osteuropa unter Abschaffung des Visumzwangs freigegeben.

Durch das Schengener Abkommen wird das Recht der Visa innerhalb des Schengen-Raums einheitlich geregelt; durch den Amsterdamer Vertrag wurde das Schengen-Recht - das bis dahin als zwischen den Schengen-Staaten geltendes Vertragsvölkerrecht zu behandeln war - in das Gemeinschaftsrecht überführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, auch informell als EU-Visa-Verordnung oder ähnlich bezeichnet, wurde mit Wirkung zum 10. April 2001 für den Schengen-Raum einheitlich geregelt, welche Staatsangehörigen für Kurzaufenthalte visumfrei einreisen können (so genannte Positivstaater), und welche Staatsangehörigen für das Überschreiten der Schengen-Außengrenzen stets ein Visum benötigen (so genannte Negativstaater). Die Verordnung enthält auch Öffnungsklauseln für Einzelregelungen der Mitgliedstaaten und Sonderregeln für bestimmte Gruppen, wie etwa Flüchtlinge oder Diplomaten.

Visa-Affäre

Der Volmer-Erlass aus dem März 2000 löst 2005 die sogenannte Visa-Affäre um Joschka Fischer aus.

Weblinks

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