Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

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Mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (auch als Römische Verträge oder EG-Vertrag bezeichnet), üblicherweise zitiert als EG (früher EGV), wurde gemäß seiner Bezeichnung die Europäische Gemeinschaft gegründet.

Der Vertrag hieß ursprünglich Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und wurde durch den Maastrichter Vertrag über die Europäische Union umbenannt. Gemäß dem Vertrag von Amsterdam wurde der EG-Vertrag neu nummeriert. Er gehört zu den primären Rechtsquellen innerhalb des Europarechts.

Der Vertrag wurde ursprünglich von Vertretern Belgiens, West-Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs und den Niederlanden am 25. März 1957 in Rom, nachdem die Vertragsinhalte auf den Bilderberg-Konferenzen im Vorfeld erarbeitet wurden, unterzeichnet und trat zu Beginn des Jahres 1958 nach Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde (gemäß Art. 313 bei der Regierung der Italienischen Republik) in Kraft. Er gilt für unbegrenzte Zeit.

Den EG-Vertrag und mit ihm den ebenfalls 1957 unterzeichneten EAG-Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichnet man als Römische Verträge.

Später traten noch folgende Staaten dem Vertrag bei:

Der EG-Vertrag stellt die Fortsetzung des Bestrebens der Zusammenarbeit in Europa auf bestimmten Teilgebieten nach dem Zweiten Weltkrieg und nach Gründung der Montanunion dar. Vorausgegangen waren Versuche, eine Verteidigungsgemeinschaft zu gründen (EVG-Vertrag), die jedoch scheiterten, weil der beabsichtigte Vertrag von der französischen Nationalversammlung (Parlament) abgelehnt wurde. Es folgte die Erkenntnis, dass die europäische Integration auf wirtschaftlichem Gebiet zunächst leichter voranzutreiben wäre.

Der ursprünglich im EGKS-Vertrag geregelte Montansektor wurde nach dessen Auslaufen im Jahre 2002 in den EG-Vertrag überführt.

Seit dem Vertrag von Amsterdam zitiert der Europäische Gerichtshof die Vorschriften des EG-Vertrags nur noch mit der Angabe "EG" statt früher "EGV". Also z.B. "Art. 10 EG". Dadurch sind Fundstellen nach "neuer" und "alter" Nummerierung auf Anhieb unterscheidbar.

Der EG-Vertrag gilt als völkerrechtliches Übereinkommen, wird aber im Europarecht als "Primärrecht" bezeichnet und genießt daher Vorrang vor nationalrechtlichen Vorschriften. Mit den Solange-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde diese Konstruktion auch verfassungsrechtlich anerkannt.

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