Völkerstrafrecht
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Als Völkerstrafrecht bezeichnet man die Summe der Normen, die die völkerrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Individuen, jedoch nicht von Staaten zum Gegenstand haben.
Das bedeutet, dass Individuen direkt aufgrund von völkerrechtlichen Normen strafbar sein können - eine Ausnahme vom nicht mehr ganz aktuellen Prinzip, dass das Völkerrecht nur die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen regelt. Man kann diese Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte als Kehrseite der Entwicklung der Menschenrechte verstehen: Einerseits, indem nur die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen als völkerstrafrechtliche Verbrechen bestraft werden können. Und andererseits, indem die Menschenrechte Individuen berechtigen, während das Völkerstrafrecht Individuen verpflichtet.
Einzelne Tatbestände des Völkerstrafrechts sind insbesondere:
- der Völkermord (auch: der Genozid),
- die Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
- die Kriegsverbrechen und
- der Angriffskrieg (auch: das Verbrechen der Aggression).
Nicht zu allen diesen Tatbeständen gibt es hingegen eine allgemein akzeptierte Definition; insbesondere diejenige des Angriffskrieges ist stark umstritten.
Siehe auch: Völkerstrafgesetzbuch, Ad-hoc-Strafgerichtshof, Internationaler Strafgerichtshof
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