Plebiszit
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Ein Plebiszit ist ein Volksentscheid, der von einem Verfassungsorgan, z.B. dem Staatspräsidenten, über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz (oder einen anderen Gegenstand der politischen Willensbildung) nach Belieben herbeigeführt werden kann. Oftmals geht es bei einem Plebiszit auch nur vordergründig um die dem Volke vorgelegte Frage; eigentlich handelt es sich dann um eine Art Vertrauensabstimmung, mit der eine Institution ihre Herrschaft (von neuem) legitimieren will. Dadurch hat die Bezeichnung Plebiszit heute einen abwertenden Beigeschmack.
Volksentscheide in Frankreich sind üblicherweise Plebiszite. Volksgesetzgebung durch Volksinitiative und/oder Volksbegehren sowie Volksentscheid gibt es dort nicht.
Plebiszite in der Römischen Republik
In der römischen Republik war ein Plebiszit (lateinisch „plebis scitum“, Beschluss des Bürgertums) ein Gesetz, das in der Comitia Tributa auf Antrag eines Tribuns (Rogatio) beschlossen wurde: "Plebiscitum est quod plebs plebeio magistratu interrogante, veluti Tribuno, constituebat." (Institutionen 1 tit.2 s4). "Dementsprechend", sagt Gaius (i.3), "erklärten Patrizier, sie seien an Plebiszite nicht gebunden, da sie ohne ihre Zustimmung (sine auctoritate eorum) zustande gekommen seien"; aber nachdem die Lex Hortensia (287 v. Chr.) beschlossen war, nach der Plebiszite das gesamte Populus – im weiteren Sinne des Wortes, als auch den Adel – binde, hatten sie die gleiche Kraft wie Leges (Livius viii.12; Aulus Gellius xv.27), waren sie den im bisherigen Gesetzgebungsverfahrenen getroffenen Beschlüssen gleichgestellt.
Als die Comitia Tributa auf die gleiche Stufe gestellt wurden wie die Comitia Centuriata, wurde der Begriff Lex dann auch auf Plebiszite angewandt, wurde Lex der allgemeine Begriff, der manchmal mit besonderen Bezeichnungen wie Lex Plebeivescitum, Lex sive Plebiscitum est versehen wurde, um seine gegebenenfalls plebiszitäre Herkunft zu verdeutlichen.
In seiner Aufzählung der römischen Rechtsquellen (Top. 5) erwähnt Cicero keine Plebiszite mehr, die er somit unzweifelhaft unter die Leges subsumiert. Viele Plebiszite werden dann als Leges zitiert, so wie die Lex Falcidia (Gaius, ii.227) und Lex Aquilia (Cicero, pro Tullio, 8.11). Auf den Tafeln von Heraclea erscheinen die Worte "lege plebivescito", um die gleiche Verordnung zu bezeichnen, und in der Lex Rubria steht die Phrase "ex lege Rubria sive id plebiscitum est" (Friedrich Carl von Savigny, Zeitschrift etc. Band ix S. 355).



