Metropolit

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Als Metropolit (vom griechischen μητροπολίτης) bezeichnete man in den Ostkirchen ursprünglich den Bischof einer römischen Provinzhauptstadt (Metropole). Heute ist der Metropolit der Leiter einer unabhängigen Landeskirche, welcher jedoch viel häufiger als Patriarch bezeichnet wird. In Griechenland ist Metropolit dem Titel des Erzbischofs äquivalent.

Metropoliten der römisch-katholischen Kirche

In der römisch-katholischen Kirche ist der Metropolit der Vorsteher einer Kirchenprovinz. Er ist gleichzeitig immer auch ein Erzbischof.1</small> Der Metropolit ist immer auch gleichzeitig Bischof einer zu dieser Kirchenprovinz gehörenden Diözese (Bistums), deren Bischofssitz durch den Papst als Metropolitansitz bestimmt oder anerkannt ist (CIC 1983, c. 435) und außerdem als Erzdiözese bezeichnet wird (siehe jedoch Fußnote 1). Metropoliten haben das Recht innerhalb ihrer Kirchenprovinz während liturgischer Handlungen das Pallium zu tragen.

Gegenüber den Bischöfen der zu seiner Kirchenprovinz gehörenden Bistümern hat der Metropolit folgende Rechte: er soll

  1. darüber wachen, dass Glaube und kirchliche Disziplin gewahrt werden und eventuelle Missbräuche dem Papst mitteilen,
  2. eine kanonische Visitation durchführen, wenn ein Suffraganbischof dieses unterlassen hat; der Grund hierfür muss jedoch vorher vom Apostolischen Stuhl anerkannt werden und
  3. den Diözesanadministrator bei Vakanz eines Bischofsstuhls ernennen, wenn dieser nicht innerhalb von 8 Tagen rechtmäßig gewählt wurde oder die vom Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. (CIC 1983, c. 436 § 1).
Wenn besondere Umstände dies erfordern, können dem Metropoliten vom Apostolischen Stuhl besondere Aufgaben und Vollmachten zugewiesen werden, die rechtlich genau zu fassen sind (CIC 1983, c. 436 § 2). Andere Leitungsgewalten kommen dem Metropoliten nicht zu; er kann aber in allen Kirchen seiner Kirchenprovinz geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in seiner eigenen Diözese; in einer anderen Bischofskirche allerdings nur nach vorheriger Verständigung des Bischofs (CIC 1983, c. 436 § 3).

Metropolitansitze in Deutschland sind Berlin, Bamberg, Freiburg im Breisgau, Köln, München und Freising, Hamburg und Paderborn. Metropolitiansitze in Österreich sind Wien und Salzburg.

Fußnoten

1. Zu beachten ist, dass nicht jeder Erzbischof eines Erzbistums auch ein Metropolit ist. Erzbistümer, die direkt dem Heiligen Stuhl unterstellt sind (d.h. intermediate Erzbistümer), haben keine zugehörige Kirchenprovinz und deren Erzbischöfe sind demnach auch keine Metropoliten. Beispiele wären das Erzbistum Vaduz und das Erzbistum Monaco. Auch gibt es Erzbistümer, welche Teil einer Kirchenprovinz sind, deren Metropolit jedoch ein Erzbischof eines anderen Erzbistum sind. So sind beispielsweise sowohl die Erzdiözese Urbino als auch die Erzdiözese Pesaro Teil der Kirchenprovinz von Pesaro; der Erzbischof von Pesaro ist kirchenrechtlich der "Aufseher" dieser Kirchenprovinz und somit ist nur er ein Metropolit, mit dem Recht das Pallium zu tragen.



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