Inverkehrbringen
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Inverkehrbringen ist ein in rechtlichen Zusammenhängen häufig benutzter Begriff, der je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert ist.
Beispiels-Definitionen
- Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe von Produkten.
- Inverkehrbringen ist die “Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte”. (§3 Nr.9 ChemG) Chemikaliengesetz
- Inverkehrbringen ist die Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung (CE-Kennzeichnung)
- Inverkehrbringen bedeutet, dass der Patentverletzer einem Dritten Verfügungsgewalt über das Erzeugnis verschafft, so dass der Dritte das Erzeugnis veräußern oder gebrauchen kann. Dies ist beim bloßen Vorrätighalten noch nicht gegeben, erfordert aber andererseits keinen Übergang des Eigentums, sondern lässt die bloße Verschaffung des Besitzes ausreichen. (Deutsches Patentrecht.
- Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;" Lebensmittelrecht (LMBG)
Im Markenrecht bewirkt das In-Verkehr-bringen die Erschöpfung des Markenrechts. Der EuGH hat 1998 in seinem Urteil in der Rechtssache Silhouette (C-355/96) klargestellt, dass die Markenrichtlinie vom Grundsatz der gemeinschaftsweiten bzw EWR-weiten Erschöpfung ausgeht. Wird die mit einer Marke versehene Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in Verkehr gebracht, erschöpfen sich dadurch seine Schutzrechte innerhalb des EWR nicht. Der Markeninhaber kann sich der Einfuhr der geschützten Erzeugnisse in den EWR widersetzen und Parallelimporte verhindern.
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