Öffentliches Recht

aus Freepedia, der freien Wissensdatenbank

(Weitergeleitet von Interessentheorie)

Das Öffentliche Recht ist ein Teil der Rechtsordnung. Es bildet neben dem Strafrecht und dem Privatrecht eines der drei großen Rechtsgebiete. Qua nachfolgend genannter Definitionen wäre das Strafrecht wegen seines hoheitlichen Charakters zwar Teil des öffentlichen Rechts, auf Grund zahlreicher und elemenatrer Besonderheiten wird es jedoch als eigenständiger Rechtsweig angesehen.

Die Abgrenzung zum Privatrecht erfolgt der herrschenden Auffassung zufolge nach der modifizierten Subjektstheorie: Nach ihr handelt es sich dann um öffentliches Recht, wenn die entscheidende Rechtsnorm (auf zumindest einer Seite des geregelten Rechtsverhältnisses) einen Träger der öffentlichen Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet.

Als weitere Abgrenzungstheorien fungieren die sogenannte Subordinationslehre und die strenge Subjektslehre. Erstere geht davon aus, dass anders als bei einem privatrechtlichen Verhältnis, in dem sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüberstehen, die Beteiligten eines öffentlich-rechtlichen Verhältnis sich in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander befinden. Daran moniert die strenge Subjektstheorie dass dies nicht den Grundsätzen einer freiheitlich-demokratischen Republik entspreche. In einer Republik könne der Staat nie Herr sein. Daher klassifiziert die strenge Subjektslehre jegliches staatliches Handeln als öffentlich und hoheitlich, und lehnt die Fiskusdoktrin, also die Lehre vom Staat als Privatrechtssubjekt, ab.

Überblick

Überblick über Teilgebiete des Öffentlichen Rechts:


siehe auch:




Views
'Persönliche Werkzeuge
Werkzeuge
Andere Sprachen
Ähnliche Links