Verwandtschaftsbeziehung

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Die Verwandtschaftsbeziehung drückt die Art der Verwandtschaft oder im weiteren Sinne auch der Schwägerschaft von Personen aus. In den verschiedenen Kulturen haben sich hierfür mehr oder weniger komplexe Schemata entwickelt, gekennzeichnet durch eigene sprachliche Bezeichnungen für den jeweiligen Verwandtschaftstyp.

Inhaltsverzeichnis

Bezeichnungen für familiäre Beziehungen

Bei der Angabe der Verwandtschaftsgrade wird im Folgenden davon ausgegangen, dass es keine Zeugung oder Heirat zwischen bereits Verwandten gibt.

Eltern

Das Wort Eltern ist die Bezeichnung für die direkten Vorfahren einer Person. Das Wort „Eltern“ ist nur im Plural gebräuchlich. Vater und Mutter sind je ein „Elternteil“. Beide zusammen sind die Eltern. Bei der natürlichen Abstammung hat jeder Mensch zwei Eltern. Der männliche Elternteil wird als Vater, der weibliche als Mutter bezeichnet. Die Eltern sind Verwandte ersten Grades.

Umgangssprachliche Namen für den Vater sind Pa, Papa, Papi, Paps, Däta (Vorarlberg), Date (Tirol) und Vati, für die Mutter Ma, Mama, Mami, Mueti und Mutti.

Ist die Person minderjährig, dann sind die Eltern normalerweise die gesetzlichen Vertreter.

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Bild:Wikiquote-logo.png Wikiquote: Eltern – Zitate

Ehepartner

Der Ehepartner ist die angeheiratete Person (siehe Ehe). Bei Monogamie hat eine Person maximal einen Ehepartner, bei Polygamie mehrere. Ist der Ehepartner männlich, wird er als Ehemann bezeichnet; ist er weiblich, als Ehefrau. Zum Ehepartner besteht im Allgemeinen keine Blutsverwandtschaft und daher auch keine Verwandtschaft im rechtlichen Sinne, er vermittelt aber die Schwägerschaft (siehe: Verwandtschaft (Recht)).

Etwas älter sind die Begriffe Ehegatte für Ehemann und Ehegattin für Ehefrau. Im Plural werden auch die Wörter Ehegatten und Eheleute verwendet.

Lebenspartner

Der Lebenspartner (in der Schweiz: eingetragener Partner) ist die Person des gleichen Geschlechts, mit der man eine Lebenspartnerschaft geschlossen hat. Die weibliche Form ist Lebenspartnerin. Zum Lebenspartner besteht im Allgemeinen keine Blutsverwandtschaft und daher auch keine Verwandtschaft im rechtlichen Sinne, er vermittelt aber die Schwägerschaft (siehe: Verwandtschaft (Recht)).

Die Begriffe Gatte und Gattin werden neuerdings manchmal auch bei Lebenspartnern verwendet, kommen aber in keinen gesetzlichen Regelungen vor. In Lebenspartnerschaften bezeichnen sich die Beteiligten auch manchmal als „mein Mann“ bzw. „meine Frau“.

Kinder

Die Kinder sind die direkten Nachkommen einer Person. Ein männliches Kind wird als Sohn, ein weibliches als Tochter bezeichnet. Zu den Kindern besteht eine Verwandtschaft ersten Grades. Auch Adoptivkinder gelten als verwandt, während die rechtliche Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern durch eine Adoption grundsätzlich aufgehoben wird (nur das Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsverbot bleibt bestehen).

Geschwister

Geschwister sind weitere Kinder der Eltern. Die männliche Form ist Bruder, die weibliche Schwester. Geschwister sind Verwandte zweiten Grades.


Bild:Wikiquote-logo.png Wikiquote: Bruder – Zitate
Bild:Wikiquote-logo.png Wikiquote: Schwester – Zitate

Das Wort Geschwister ist nur im Plural gebräuchlich.

Zur Frage der Stellung eines Kindes im Verhältnis zu seinen Geschwistern und die Auswirkungen dieser Stellung siehe Geschwisterkonstellationen.

Zu Milchgeschwister siehe unter Amme.

Onkel und Tante

Als Onkel (männlich) beziehungsweise Tante (weiblich) bezeichnet man folgende Personen:

  • Geschwister der Eltern: Diese sind Verwandte dritten Grades (deren Verwandtschaft durch die Großeltern vermittelt wird).
  • Ehe- und Lebenspartner der Geschwister der Eltern: Diese sind im dritten Grad verschwägert (also keine Verwandten im Rechtssinne).

Eine veraltete Bezeichnung ist Oheim oder Ohm. Während aber Onkel sowohl den Bruder des Vaters als auch den der Mutter bezeichnet, meint Oheim ursprünglich nur den Bruder der Mutter. Dem Oheim entsprach früher die Muhme für Tante. Bevor Onkel und Tante aus dem französischen in den deutschen Sprachgebrauch kamen, wurden für Bruder und Schwester des Vaters die Bezeichnungen Vetter und Base verwendet, welche seltsamerweise später für deren Kinder benutzt wurden.

Kinder werden bisweilen dazu angeleitet, auch nicht verwandte Personen wie z.B. Freunde der Eltern / Nachbarn oder Erzieherinnen Onkel beziehungsweise Tante zu nennen. Häufig werden dabei aber die nicht verwandten nur mit Onkel und Tante Nachname angesprochen.

(Tauf-)Paten werden, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, häufig als Onkel bzw. Tante („Patenonkel“, „Patentante“) bezeichnet und angesprochen. Nach kanonischem Recht besteht zwischen dem Täufling und den Taufpaten ein Eheverbot. Dieses Beispiel macht deutlich, dass Verwandtschaft nicht nur etwas mit einer reinen sexualisierten und blutsmäßigen Verbindung zwischen Menschen gemein hat sondern vielmehr eine vielschichtige, von unterschiedlichen Interpretationen gerichtete Gemeinschaft unter Menschen definiert und bezeichnet.

Neffe und Nichte

Als Neffen (männlich) bzw. Nichten (weiblich) bezeichnet man die Kinder der Geschwister. Als Neffen und Nichten werden darüber hinaus auch die Kinder des Schwagers oder der Schwägerin bezeichnet, mit denen man also nicht verwandt, sondern verschwägert ist.

Cousin und Cousine

Ein Cousin oder Vetter (männlich) oder eine Cousine, Kusine oder Base (weiblich) („ersten Grades“) bezeichnet ein Kind eines verwandten, nicht angeheirateten, Onkels bzw. einer entsprechenden Tante. Mit Cousins und Kusinen „ersten Grades“ ist man im vierten Grad verwandt; „erster Grad“ bedeutet hier, dass es sich um ein Kind eines Onkels oder einer Tante handelt, und nicht um einen weiter entfernten Verwandten in der Seitenlinie. Übrigens darf ein Cousin seine Cousine heiraten; ebenfalls dürfen zwei Cousins oder Kusinen miteinander eine Lebenspartnerschaft eingehen.

Schwager, Schwägerin

Als Schwager oder Schwägerin bezeichnet man

  1. den Ehe- oder Lebenspartner eines Bruders oder einer Schwester,
  2. die Geschwister eines Ehe- oder Lebenspartners.

Schwager und Schwägerinnen sind nicht im eigentlichen Sinne verwandt, sondern verschwägert. Ungebräuchlich wurden die Bezeichnung für die Geschwister von Schwagern und Schwägerinnen: Schwagersbruder und Schwagersschwester.

Genaueres findet sich in den Artikeln Schwager und Schwägerschaft.

Siehe auch Schwippschwager.

Wortbildung

Groß-

Bei Verwendung der Vorsilbe Groß- wird die Verwandtschaftsbeziehung von den Eltern ausgehend bezeichnet. Mit väterlicherseits oder mütterlicherseits kann der entsprechende Elternteil gekennzeichnet werden.

Gebräuchliche Verwendungen sind:

  • Großeltern = Die Eltern der Eltern,
  • Großmutter = Die Mutter eines Elternteils, umgangssprachlich auch Oma oder Omi, Omama (Süddeutschland), Ahnl bzw. Ahna (Alpen), Gromu, Grosi (Schweiz),
  • Großvater = Der Vater eines Elternteils, umgangssprachlich auch Opa oder Opi, Opapa (Süddeutschland), Ähnl bzw. Ehni (Alpen),
  • Großonkel = Ein Onkel eines Elternteils,
  • Großtante = Eine Tante des Elternteils,
  • Großcousine = umgangssprachliche ungenaue Bezeichnung für eine Cousine eines Elternteils (Cousine zweiten Grades),
  • Großcousin = umgangssprachliche ungenaue Bezeichnung für einen Cousin eines Elternteils (Cousin zweiten Grades) (Die Großeltern waren in diesem Fall immer Geschwister).

Eine Ausnahme bilden die Begriffe Großneffe und Großnichte, die direkte Nachkommen eines Neffen oder einer Nichte sind (für Großkind siehe unter „Enkel-“).

Enkel-

Bei Verwendung des Wortbestandteils Enkel- wird die Verwandtschaftsbeziehung von den Kindern ausgehend bezeichnet.

Die einzigen gebräuchlichen Verwendungen und gleichzeitig die einzigen Verwendungen, für die es keinen geeigneteren Ersatz gibt, sind

  • Enkelkinder = Die Kinder der Kinder, oft auch einfach Enkel (Plural) genannt, in der Schweiz auch Großkind,
  • Enkelsohn = Der Sohn eines Kindes, auch Enkel (Singular),
  • Enkeltochter = Die Tochter eines Kindes, auch Enkelin.

Schwieger-

Der Wortbestandteil Schwieger- bezeichnet keine Verwandtschaft sondern eine Schwägerschaft. Es handelt sich um die Verwandten des Ehe- oder Lebenspartners.

Näheres steht in den Artikeln Schwägerschaft, Schwiegermutter und Schwiegerkind.

Ur-

Die Vorsilbe Ur- wird nur vor Groß- oder Enkel- verwendet, kann aber mehrfach vorgesetzt werden. Jedes Ur- verschiebt den Ausgangspunkt der Verwandtschaftsangabe um einen Schritt in die entsprechende Richtung.

Beispiele:

  • Urgroßmutter = Die Mutter einer Großmutter oder eines Großvaters.
  • Ururgroßmutter = Die Mutter einer Urgroßmutter oder eines Urgroßvaters.
  • Urenkel = Entweder die Kinder eines Enkels (Plural) oder auch der Sohn eines Enkels (Singular; - auch: „Urenkelsohn“). Urenkel wird mitunter auch für beliebige Nachfahren der Enkel benutzt.
  • Urenkelin = Die Tochter eines Enkels (oder auch „Urenkeltochter“).
  • Ururenkel(-sohn) = Enkel(-sohn) eines Enkelkindes.

Als Urahn bezeichnet man einen beliebigen Vorfahren der Großeltern.

Halb-

Die Vorsilbe Halb- gibt es nur bei Geschwistern, man unterscheidet zwischen vollbürtig und halbbürtig. Halbgeschwister (=halbbürtige Geschwister) haben nur einen gemeinsamen Elternteil und sind deshalb halbbürtig miteinander verwandt. Sie werden aber dennoch oftmals fälschlich als Stiefgeschwister bezeichnet. Halbgeschwister dürfen in Deutschland in keinem Fall heiraten und die Begründung einer Lebenspartnerschaft zwischen ihnen ist nicht zulässig. Halbcousins und -kusinen gibt es nicht, da man immer nur über einen Elternteil mit einem Cousin usw. verwandt sein kann.

Stief-

Die Vorsilben Stief- bezeichnet eine nicht verwandte Person, mit der man durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft eines Elternteils verschwägert ist. Eine Stiefmutter ist eine spätere Ehefrau des Vaters (oder Lebenspartnerin der Mutter). Desgleichen ist ein Stiefvater ein späterer Ehemann der Mutter (oder Lebenspartner des Vaters). Stiefelternverhältnisse können auch für nichteheliche Kinder entstehen.

Adoptiv-

Der Wortbestandteil Adoptiv- bezeichnet eine durch Adoption begründete Verwandtschaft. Man kann sowohl leiblich verwandte als auch leiblich nicht verwandte Personen adoptieren. Letzteres ist der Regelfall. Nicht leiblich verwandte Adoptivkinder nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. So ist ein Adoptivkind zwar nicht leiblicher Verwandter seiner Adoptivfamilie, aber einem leiblichen Kinder der Adoptivfamilie gleichgestellt, das bedeutet z.B. mit den Verwandten der Adoptiveltern - genau wie ein leibliches Kind - erbrechtlich verwandt. Gleichzeitig wird es auch durch die Adoption mit anderen (leiblichen oder ebenfalls adoptierten) Kindern verwandt, was u.U. gerade bei älteren Kindern zu Problemen führen kann (Eheverbot, Lebenspartnerschaftsverbot).

In Familien, die in den Deutschen Adelsverbänden organisiert sind, ist dies anders: Das (ehemalige) Adelsrecht, das noch auf Vereinsebene Anwendung findet, unterscheidet streng zwischen leiblichen und adoptierten Mitgliedern einer Familie, diese Unterscheidungen sind aber nur im Rahmen der Vereinsregelungen verbindlich. So heißt z.B. rechtlich die Adoptivtochter von Heinrich Graf Wasserstein mit Nachnamen „Gräfin Wasserstein“ (wenn sie nicht den Namen der [Adoptiv-]Mutter führt), ob dies nun vom Adelsverband gebilligt wird oder nicht.

Im umgekehrten Fall ist ein Adoptivkind in rechtlicher Hinsicht nicht mehr mit seinen leiblichen Verwandten, der Herkunftsfamilie, verwandt (nur die Ehe- und Lebenspartnerschaftsverbote bleiben bestehen). Die Adoptivfamilie nimmt rechtlich den Platz der Herkunftsfamilie ein. Wenn ein Adoptivkind von seiner (leiblichen) „Mutter” spricht ist dies zwar korrekt, aber aus rechtlicher Sicht streng genommen inkorrekt.

Bei Volljährigenadoptionen und bei Adoptionen naher Verwandter gelten jedoch z.T. abweichende Regeln.

Angabe eines Grades

Eine Angabe eines Grades ist sehr selten, da der richtige Gebrauch solcher Bezeichnungen weitgehend unbekannt ist. Jeder Grad über eins hinaus erhöht dabei die älteste in der Verwandtschaftsbeziehung enthaltende Generation um eins, ohne die Generationen der verglichenen Personen zu ändern. Es gibt verschiedene Ansätze bei der Definition von Graden in der Verwandtschaft. Die folgenden, die Seitenlinie betreffenden Angaben sind nicht identisch mit der juristischen Definition des Verwandtschaftsgrads.

Beispiele:

  • Eine Cousine zweiten Grades ist die Tochter des Cousins / der Cousine des Vaters / der Mutter. Der gemeinsame Vorfahre ist der Urgroßvater / die Urgroßmutter / beide Urgroßeltern.
  • Ein Onkel zweiten Grades ist der Cousin ersten Grades des eigenen Vaters / der eigenen Mutter. Der eigene Urgroßvater ist gleichzeitig der Großvater des Onkels zweiten Grades. Man selbst ist ein Neffe / eine Nichte zweiten Grades von diesem Onkel zweiten Grades. Der Grad bleibt zwischen den Personen erhalten.
  • Ein Cousin dritten Grades: Mit diesem hat man den gemeinsamen Ur-Urgroßvater (Ein Ur-Urgroßvater ist eigentlich ein so genannter Altgroßvater).

Zum besseren Verständnis: Der Ur-Urgroßvater hat zwei Kinder, diese sind Geschwister, die Kinder der Geschwister sind Cousins/ Cousinen ersten Grades, die Kinder dieser Cousins sind im zweiten Grade verwandt, deren Kinder im dritten Grade. Es geht hier also um die Generationen.

Grade der Verwandtschaft

Der Verwandtschaftsgrad definiert die Nähe der Verwandtschaft einer Person zu einer anderen. Die Grade der Verwandtschaft spielen z.B. in der Medizin sowie im Erbrecht eine Rolle.

Im deutschen Recht bestimmt sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten, was der medizinischen Verwandtschaftsformel sehr nahe kommt. Das ist in § 1589 BGB definiert. Eltern und Kinder sind Verwandte ersten Grades (eine vermittelnde Geburt); Geschwister, Großeltern, Enkelkinder sind im zweiten Grad verwandt (zwei vermittelnde Geburten) etc.

Allgemeine Verwandtschaftstafel

                                                   Urahnen

           ↑                                   ↑                 ↑                     ↑ 
       Großvater ♂                       Großmutter ♀        Großvater ♂         Großmutter ♀
    väterlicherseits                   väterlicherseits   mütterlicherseits   mütterlicherseits
           |___________________________________|                 |_____________________|
            |         |                       |                   |         |         |
          Onkel ♂   Tante ♀                 Vater ♂            Mutter ♀   Onkel ♂   Tante ♀
           _|_________              __________|___________________|__________________
          |           |            |                |                                |
       Cousin ♂    Cousine ♀     Bruder ♂         Person ∞ Ehepartner            Schwester ♀
          |                   _____|____           _|__________¦______           ____|_____ 
          |                  |          |         |                   |          |          |
Neffe/Nichte 2. Grades   Neffe ♂   Nichte ♀   Sohn ♂             Tochter ♀   Neffe ♂   Nichte ♀
                                      ____________|_                 _|____________
                                     |              |               |              |
                                Enkelsohn ♂   Enkeltochter ♀   Enkelsohn ♂   Enkeltochter ♀
                                     ↓              ↓               ↓              ↓

                                                         Urenkel

Literatur

  • Ernst Erhard Müller: Großvater, Enkel, Schwiegersohn - Untersuchungen zur Geschichte der Verwandtschaftsbeziehungen im Deutschen. Carl Winter Universitätsverlag, Heidelberg 1979

Siehe auch

Ahnentafel, Familie, Mater semper certa est, Patchworkfamilie, Regenbogenfamilie, Witwe, Stammbaum, Sandwichkind

Weblinks



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