Brandstiftung

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Unter Brandstiftung versteht man das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen einer Sache. Brandstiftungen ziehen Schäden nach sich.

Inhaltsverzeichnis

Ursache

Bild:St johannis fire goettingen.jpg Brandstiftung tritt in zwei verschiedenen Varianten häufig auf.

Ursachen, Erscheinungsformen und Motive der Brandstiftung

Verhaltensstörung

(Rache, Neid, Hass, Eifersucht, Pyromanie, Geltungssuche, Langeweile, Zerstörungswut)

Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist.

Die Frage, welche Beziehung der Täter zu dem brand gesetzten Objekt hat, lässt sich bei diesen Brandstiftungsfällen nicht eindeutig beantworten.

Es besteht meistens eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache. In anderen fällen ist eine auch nur mittelbare Beziehung zwischen Täter und Objekt nicht feststellbar (z.B. Pyromanen), stattdessen überwiegen Überlegungen zu geringer Gefahr der Entdeckung, Gelegenheit zum Brandstiften, spektakuläre Wirkung des Feuers usw.


Kriminelle Handlung

(Versicherungsbetrug, Erpressung, Vertuschung und Ablenkung von Straftaten (Einbruch, Unterschlagung usw.))

Hierzu sollen, da jede Brandstiftung kriminelles Unrecht ist, nur Fälle gerechnet werden, bei denen der Brandstifter zusätzliche kriminelle Handlungen begeht. Dazu zählt z.B.
• Vernichtung von Spuren oder Beweisstücke bei Einbruch, Mord, Unterschlagung oder Urkundenfälschung
• Ausschalten von Konkurrenz
• Schutzgelderpressung
• Versicherungsbetrug überversicherten oder unrentablen Eigentums

Hier nützt die Brandstiftung in der Regel dem Täter. Der Täter kann auch ein Außenstehender sein, z.B. ein Einbrecher (Spurenverwischung), oder eine Person mit internen Kenntnissen (Vertuschung von Unterschlagung)

Politisch motivierte Gewalttat

(Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror)

Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln.

Sonstige

Kinderbrandstiftung lassen sich nicht in die drei beschriebenen Kategorien einordnen. Es überwiegen die so genannten Kinderspielbrände, bei denen Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers im Vordergrund steht.

Brandstiftung nach deutschem Recht

Die Brandstiftung gehört zu den gemeingefährlichen Straftaten. Tathandlung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen einer Sache. Damit kann die Brandstiftung als qualifiziertes Delikt der Sachbeschädigung verstanden werden.

Tatbestand

Die Brandstiftung ist in §§ 306, 306a-f StGB geregelt. In erster Linie werden durch die Brandstiftung Gebäude, Maschinen, Lager, Fahrzeuge, Wälder, Heiden und Moore sowie land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse geschützt. Zum Grunddelikt der Brandstiftung (§ 306 StGB), mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kommen die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) und die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Um die mit hoher Strafandrohung versehenen Delikte der Brandstiftung zu mildern, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB die tätige Reue vorgesehen, die dem Täter, sofern er freiwillig den Brand löscht, Milderung bei Taten der §§ 306, 306a, 306b StGB oder Straffreiheit bei Taten des § 306d StGB einräumt.

Die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) ist dann einschlägig, wenn das Tatobjekt ein Gebäude oder Schiff, auch das jeweils eigene des Täters ist, das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus ist oder ein andere Räumlichkeit in Brand setzt, in dem sich gewöhnlich Menschen aufhalten.

Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) ist einschlägig, sofern durch die in §§ 306, 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer, also mindestens 20 Menschen eintritt. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Insbesondere ist die besonders schwere Brandstiftung anzunehmen, wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre zu erkennen.

Die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Als erfolgsqualifiertes Delikt sieht es die Verwirklichung eines Tatbestandes der §§ 306, 306a, 306b StGB vor, zudem muss leichtfertig der Tod eines anderen Menschens verursacht worden sein. Die Strafe beträgt insofern mindestens 10 Jahre Freiheitsentzug oder lebenslange Freiheitsstrafe.

Bei der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem eigentlich durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Regelungssystematik ist hinsichtlich der fahrlässigen Brandstiftung besonders umstritten.

Die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch das die in § 306 genannten Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten.

Vom Deliktstypus her sind die §§ 306, 306a, 306b, 306c StGB Verbrechen; die Delikte nach §§ 306d und 306f StGB sind Vergehen.

rechtliche psychologische Betrachtung

Andererseits kann auch pathopsychologisches Verhalten im Bereich einer Pyromanie Auslöser für Brandstiftungsdelikte sein. Täter erleben unter anderem sexuelle Befriedigung durch den Anblick von Flammen als Phallussymbol. Insofern ist vom Tatgericht her stets auf die Anwendung des StGB.§20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des StGB.§21 (Verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen.

Nach einem Beitrag in der Zeitschrift Der Feuerwehrmann, Ausgabe 1-2/2004, Seite 33 sind etwa 30% von jugendlichen Brandstiftern Mitglied in einer freiwilligen Feuerwehr. Es wird vermutet, dass Gründe für diese hohe Korrelation darin liegen, dass, wer "sich dem Feuer zugezogen" fühlt, diese Neigung sowohl durch Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr als auch durch Brandstiftung ausleben kann. Umfassende wissenschaftliche Untersuchungen dieses Phänomens gebe es aber bislang nicht.



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