Überhangmandat
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In der Bundesrepublik Deutschland kann es bedingt durch das Wahlsystem zu so genannten Überhangmandaten kommen. Hat eine Partei innerhalb eines Bundeslandes mehr Direktmandate, als ihr nach Zweitstimmen zustünden, entstehen Überhangmandate. Diese sind Sitze einer Partei im Bundestag, die über den Anteil der vergebenen Sitze, die nach dem Verhältniswahlrecht (Zweitstimme) vergeben werden, hinausgehen. Durch diese Überhangmandate erhöht sich die Zahl der Abgeordneten im Bundestag.
Der Bundestag setzt sich aus den Wahlkreiskandidaten, die durch die Erststimme (Mehrheitswahlrecht/Direktkandidat) gewählt werden, und den Politikern einer jeweiligen Partei, die durch die Zweitstimme (Verhältniswahlrecht/Listenkandidaten) gewählt werden, zusammen. Durch die Zweitstimme werden die Parteien gewählt und somit die Anzahl der auf jede Partei entfallenden Mandate im Bundestag bestimmt. Die Hälfte der insgesamt 598 zur Verfügung stehenden Mandate wird nun zunächst von den 299 Wahlkreisgewinnern der jeweiligen Parteien besetzt (Erststimmenwahl). Diese Wahlkreisgewinner werden im Bundestag als Direktmandate bezeichnet. Die übrigen Plätze, die jeder Partei entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil zustehen, werden normalerweise mit den Parteimitgliedern gemäß einer Liste aufgefüllt, die die Partei festlegt. Somit vermindert jedes gewonnene Direktmandat einer Partei die Anzahl der ihr verbleibenden Listenmandate.
Hat eine Partei innerhalb eines Bundeslandes über die Erststimmen mehr Wahlkreise gewonnen, als ihr nach Zweitstimmen Sitze zukommen würden, kommt es zu "Überhangmandaten". So gewinnt diese Partei, je nach Anzahl der Überhangmandate, zusätzliche Sitze im Bundestag hinzu. (Ein Ausgleich zugunsten der anderen Parteien, der die jeweilige Sitzzahl dem Zweitstimmenverhältnis wieder anpassen würde, findet nicht statt!)
- Beispiel: Bei der Bundestagswahl 1994 gewann die CDU in Baden-Württemberg alle 37 Wahlkreise und somit 37 Direktmandate. Nach der Berechnung der Sitzverteilung über die Zweitstimmen standen der CDU in Baden-Württemberg jedoch nur 35 Mandate zu: es entstanden zwei Überhangmandate. Insgesamt gab es 1994 16 Überhangmandate (12 für die CDU, vier für die SPD). Die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag erhöhte sich entsprechend.
Scheidet ein durch Überhangmandat in den Bundestag gekommener Abgeordneter während der Legislaturperiode aus, rückt für ihn kein Kandidat von der Landesliste nach (Nachrückerurteil).
- Beispiel: Durch den Tod der Abgeordneten Anke Hartnagel aus Hamburg – wo die SPD sechs Direktmandate errungen hatte, obwohl ihr nur fünf Listenplätze zugestanden hätten – verringerte sich die Größe der SPD-Fraktion (und damit die des ganzen Bundestags) um einen Abgeordneten, weil Frau Hartnagels Platz nicht nachbesetzt wurde.
Überhangmandate traten bereits bei der ersten Bundestagswahl auf, bis einschließlich 1990 spielten sie nur bei der Wahl Adenauers zum Bundeskanzler eine Rolle, da die Mehrheiten ansonsten klar waren. 1994 traten Überhangmandate erstmals in großem Maße auf: zwölf für die CDU/CSU und vier für die SPD. Die Union konnte damit ihren knappen Vorsprung stabilisieren. Dies rief eine Reihe von Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit hervor. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch die proporzverzerrende Wirkung der Überhangmandate für verfassungskonform (BVerfG, 10. April 1997, 2 BvF 1/95).
Verfassungsrechtlich problematisch erscheint insbesondere die Tatsache, dass beim Bundestagswahlsystem ein sog. negatives Stimmgewicht auftreten kann, dass also eine Partei weniger Sitze erhält, obwohl sie mehr Stimmen bekommen hat.
Bei der Bundestagswahl 2002 bekamen CDU/CSU und die SPD annähernd gleichviele Zweitstimmen (bei 38,5 %). Da die Union jedoch nur ein und die SPD vier Überhangmandate erhielt, wurde die SPD stärkste Fraktion im 15. Bundestag. Davon sind bis Juli 2004 zwei Überhangmandate der SPD weggefallen.
Überhangkanzler
Überhangkanzler werden diejenigen Bundeskanzler genannt, die bei ihrer Wahl auf ihre Überhangmandate angewiesen waren. Der Ausdruck wurde von Joschka Fischer in Bezug auf Helmut Kohl nach der Bundestagswahl 1994 geprägt.
Bei folgenden Abstimmungen über den Bundeskanzler entschieden die Überhangmandate:
- 15. September 1949 Konrad Adenauers mit 202 Stimmen (bei 202 nötigen) und einem CDU-Überhangmandat
- 15. November 1994 Helmut Kohl mit 338 Stimmen (bei 337 nötigen) und 12 CDU-Überhangmandaten
- 16. November 2001 die Vertrauensfrage Gerhard Schröders mit 336 Stimmen (bei 334 nötigen) und 10 Überhangmandaten der SPD.
Siehe auch: Ausgleichsmandate
Weblinks
| Bild:Wiktionary-logo-en.png | Wiktionary: Überhangmandat – Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
- Wahlrecht.de – Überhangmandat
- Bundestag.de – Glossar
- politikerscreen.de – Lexikon
- BVerfGE 79, 169 – Beschluss vom 24.11.1988, 2 BvC 4/88, Überhangmandate I
- BVerfGE 95, 335 – Urteil vom 10.04.1997, 2 BvF 1/95, Überhangmandate II
- BVerfGE 97, 317 – Beschluss vom 26.02.1998, 2 BvC 28/96, Überhang-Nachrücker
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